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Europaius

3Ob584/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.06.1978 Geschäftszahl3Ob584/78 NormABGB §442;

ABGB §1295 Ia2;

RechtssatzZur Geltendmachung des obligatorischen Anspruches auf Schadenersatz ist nur der Geschädigte berechtigt und bleibt es auch bei Verkauf der beschädigten Sache, sofern er diesen Anspruch nicht gesondert auf den Erwerber überträgt, weil sich der durch § 442 ABGB normierte mit dem Eigentumserwerb verbundene Rechtserwerb nur auf die dinglichen Rechte erstreckt.Zur Geltendmachung des obligatorischen Anspruches auf Schadenersatz ist nur der Geschädigte berechtigt und bleibt es auch bei Verkauf der beschädigten Sache, sofern er diesen Anspruch nicht gesondert auf den Erwerber überträgt, weil sich der durch Paragraph 442, ABGB normierte mit dem Eigentumserwerb verbundene Rechtserwerb nur auf die dinglichen Rechte erstreckt.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/06/20 3 Ob 584/78 RechtssatznummerRS0011265

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.