← Österreich

{'item': '2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030778 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 1Ob200/03y; 2Ob178/04x; 2Ob233/04k; 2Ob7/05a; 8Ob133/06a; 2Ob163/06v; 2Ob58/07d; 2Ob39/09p; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 4Ob200/11g; 2Ob113/11y; 2Ob72/13x; 15Os103/14g; 9Ob28/14d; 4Ob48/16m; 4Ob208/17t; 1Ob170/18h; 1Ob28/23h; 4Ob109/24v; 2Ob30/25p NormABGB §1325 B1 ABGB §1325 E4 Rechtssatz"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht."Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des Paragraphen 1327, ABGB, Paragraphen eins, 12, 13, EKHG nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-22 2 Ob 4/78 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 658/82 nur: "Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T1) Veröff: EvBl 1983/82 S 326 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 531/88 nur T1; Veröff: JBl 1989,41 TE OGH 1988-09-07 3 Ob 523/88 nur T1 TE OGH 1994-06-16 2 Ob 45/93 nur T1 TE OGH 1995-12-21 2 Ob 99/95 Auch; nur T1; Beisatz: Psychische Erkrankung, die medizinisch behandlungsbedürftig ist. (T2) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2129/96h Auch; nur T1 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 91/99k Auch; nur: Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T3) Beisatz: Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt. (T4) Veröff: SZ 72/91 TE OGH 1999-11-03 9 Ob 78/99g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. (T5) Veröff: SZ 72/165 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 36/00k nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-22 2 Ob 79/00g Vgl auch; Beisatz: Bei nahen Verwandten kann auch der durch die unfallkausale Trauer entstandene Schockschaden mit Krankheitswert deren direkten Schmerzengeldanspruch begründen. (T6) Veröff: SZ 74/24 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 282/00b nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Vgl auch: Beis wie T6; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T7) Beisatz: Muss die Beklagte für den Tod ihres Patienten wegen eines Behandlungsfehlers einstehen und hat die Todesnachricht bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen. (T8) Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 124/02g Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/16 TE OGH 2003-05-21 2 Ob 120/02i nur T1; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T9) Beisatz: Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. (T10) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 111/03t Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T11) Veröff: SZ 2003/67 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 200/03y Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert des Klägers aufgrund des an ihm begangenen Raubüberfalls. (T12) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 178/04x Vgl; Beisatz: Im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten hat eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen. (T13) TE OGH 2004-11-04 2 Ob 233/04k Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2005-01-20 2 Ob 7/05a Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T14) Veröff: SZ 2005/4 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 133/06a Vgl auch; Beisatz: Schmerzengeld für Schockschäden setzt grundsätzlich eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre im Sinn einer behandlungsbedürftigen Krankheit voraus. (T15) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 163/06v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit; Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörung, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen können durchaus Krankheitswert haben. Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus (vergleiche 2 Ob 120/02i). (T16) Veröff: SZ 2007/96 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 58/07d Auch; Beis wie T10; Beisatz: Psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. (T17) Beis wie T16 nur: Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus. (T18) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 39/09p Vgl auch; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Schockschaden in Form einer behandlungsbedürftigen Depression. (T19) Vgl Beis wie T2; Beisatz: Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens. (T20) Beisatz: Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen. (T21) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 248/09b Vgl auch; Bem: Hier: Todesangst. (T22) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T16 Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 200/11g Vgl auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T23) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y Auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 72/13x Auch; Beis wie T17 TE OGH 2014-10-29 15 Os 103/14g Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T23 TE OGH 2014-11-27 9 Ob 28/14d Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 48/16m Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t Auch; Veröff: SZ 2018/24 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 170/18h Auch; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T24) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 28/23h vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 109/24v Anm: Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts.Anmerkung, Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts. TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p vgl; nur T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030778

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.