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{'item': '4Ob21/78; 4Ob31/78; 8Ob568/78; 2Ob520/79; 6Ob651/83; 7Ob12/89; 9ObA257/92; 9ObA298/92; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 7Ob75/01g; 5Ob24/02v; 9ObA11/03

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039215 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl4Ob21/78; 4Ob31/78; 8Ob568/78; 2Ob520/79; 6Ob651/83; 7Ob12/89; 9ObA257/92; 9ObA298/92; 9ObA72/93; 8Ob638/93; 7Ob75/01g; 5Ob24/02v; 9ObA11/03p; 2Ob112/07w; 1Ob107/08d; 4Ob225/08d; 7Ob252/08x; 9ObA56/09i; 9ObA43/11f; 1Ob227/11f; 10Ob62/11g; 7Ob120/12s; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 9ObA80/14a; 9ObA27/15h; 1Ob181/15x; 4Ob121/16x; 1Ob142/17i; 4Ob200/18t; 9ObA111/19t; 6Ob127/20z; 9ObA115/21h; 9ObA151/21b; 9ObA32/22d; 5Ob212/21v; 7Ob210/22s; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x; 8Ob82/22z; 9ObA94/23y; 4Ob118/24t; 17Ob13/25y; 6Ob189/24y NormZPO §228 C3 RechtssatzDie Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-27 4 Ob 21/78 TE OGH 1978-10-10 4 Ob 31/78 Beisatz: Mögliche Beeinträchtigung der durch Art 8 Abs 6 der 29.Novelle zum ASVG gewährleisteten dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung durch allfällige künftige Änderung der DO.A genügt nicht. (T1)Beisatz: Mögliche Beeinträchtigung der durch Artikel 8, Absatz 6, der 29.Novelle zum ASVG gewährleisteten dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung durch allfällige künftige Änderung der DO.A genügt nicht. (T1) TE OGH 1978-12-05 8 Ob 568/78 TE OGH 1979-05-08 2 Ob 520/79 TE OGH 1985-02-28 6 Ob 651/83 Vgl auch; Beisatz: Rechtsschutz soll nur im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden. (T2) TE OGH 1989-04-27 7 Ob 12/89 Veröff: ZVR 1990/93 S 246 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 257/92 Auch; Beisatz: Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen". (T3) TE OGH 1992-12-16 9 ObA 298/92 Auch; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) TE OGH 1993-04-28 9 ObA 72/93 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1994-04-28 8 Ob 638/93 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g Auch TE OGH 2002-02-12 5 Ob 24/02v Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die ohnehin geregelte objektiv Rechtslage ist nicht feststellungsfähig. (T4) Veröff: SZ 2002/22 TE OGH 2003-07-09 9 ObA 11/03p Auch TE OGH 2007-09-27 2 Ob 112/07w Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 5 Abs 3 erster Satz TKG

  1. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz TKG
  2. (T5) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 107/08d TE OGH 2009-02-24 4 Ob 225/08d Vgl; Beisatz: Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt. (T6) Veröff: SZ 2009/23 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 252/08x Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7) Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T8) TE OGH 2009-06-02 9 ObA 56/09i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 43/11f TE OGH 2011-12-22 1 Ob 227/11f Beis wie T8 TE OGH 2012-06-05 10 Ob 62/11g Auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 120/12s Auch TE OGH 2014-09-10 7 Ob 91/14d Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T9) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 210/14k Auch TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 27/15h Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 181/15x Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T10) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 121/16x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T11) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 142/17i Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 200/18t Auch TE OGH 2020-02-26 9 ObA 111/19t TE OGH 2021-02-18 6 Ob 127/20z Beisatz wie T8 Anm: Veröff: SZ 2021/10Anmerkung, Veröff: SZ 2021/10 TE OGH 2021-10-20 9 ObA 115/21h Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T12) TE OGH 2022-05-19 9 ObA 151/21b Beis wie T2 TE OGH 2022-06-30 9 ObA 32/22d TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-02-21 7 Ob 210/22s TE OGH 2023-08-30 7 Ob 67/23p Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T13) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 82/23x vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T14)Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv Paragraph 228, ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T14) Beisatz: Keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach der Rechtsprechung dort wird die Wiederholungsgefahr nur verneint, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (weiter) gesetzt werden (vgl Beisatz: Keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen: Nach der Rechtsprechung dort wird die Wiederholungsgefahr nur verneint, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Handlungen (weiter) gesetzt werden vergleiche RS0119007), während das Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO schon dann verneint wird, wenn kein konkreter, aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernsten Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. (T15)RS0119007), während das Feststellungsinteresse nach Paragraph 228, ZPO schon dann verneint wird, wenn kein konkreter, aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernsten Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. (T15) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 82/22z vgl TE OGH 2024-03-18 9 ObA 94/23y vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Beisatz: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039215

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.