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{'item': ['1Ob650/78', '4Ob528/79', '5Ob634/80', '1Ob664/80', '4Ob555/87', '8Ob1/94 (8Ob2/94)', '1Ob538/95', '10Ob2119/96g', '8Ob232/97v', '6Ob244/15y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014561 Entscheidungsdatum28.06.1978 Geschäftszahl1Ob650/78; 4Ob528/79; 5Ob634/80; 1Ob664/80; 4Ob555/87; 8Ob1/94 (8Ob2/94); 1Ob538/95; 10Ob2119/96g; 8Ob232/97

§5

;

§18

; HGB §344; PSG §16ABGB §863 römisch eins; ABGB §1017;

§5

;

§18; HGB §344; PSG §16 Rechtssatz

Die Vorschrift des § 18 Abs 2

über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift; werden aber nicht dem § 5 Abs 2

entsprechende Abkürzungen der Firmenbezeichnung verwendet, muß der persönlich belangte Geschäftsführer beweisen, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte.Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2,

über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift; werden aber nicht dem Paragraph 5, Absatz 2,

entsprechende Abkürzungen der Firmenbezeichnung verwendet, muß der persönlich belangte Geschäftsführer beweisen, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte. EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-28 1 Ob 650/78 Veröff: EvBl 1979/12 S 47 = GesRZ 1979,39 (hiezu Hügel, JBl 1983,449) = SZ 51/102 TE OGH 1979-06-12 4 Ob 528/79 TE OGH 1980-09-02 5 Ob 634/80 Ähnlich; Veröff: HS 10136 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 664/80 Veröff: GesRZ 1981,42 (teilweise zustimmend Ostheim) = SZ 53/138 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 555/87 nur: Die Vorschrift des § 18 Abs 2

über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift. (T1) Veröff: WBl 191987,277 = RdW 1987,411 = EvBl 1987/202 S 755nur: Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2,

über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift. (T1) Veröff: WBl 191987,277 = RdW 1987,411 = EvBl 1987/202 S 755 TE OGH 1994-06-16 8 Ob 1/94 Auch TE OGH 1995-04-25 1 Ob 538/95 Auch; nur T1; Beisatz: Die Vorschriften über die Gesamtvertretung sind dagegen keine bloße Ordnungsvorschrift. (T2) TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g Auch TE OGH 1997-12-11 8 Ob 232/97v nur: Muß der persönlich belangte Geschäftsführer beweisen, dass es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, dass er nur für die GmbH handeln wollte. (T3); Beisatz: Hier: Wechselverpflichtung. (T4) TE OGH 2016-01-14 6 Ob 244/15y Vgl auch; Beisatz: Auch die gesetzliche Anordnung des § 16 PSG, wonach die Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Weise zu zeichnen haben, dass sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen, stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Auch die gesetzliche Anordnung des Paragraph 16, PSG, wonach die Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Weise zu zeichnen haben, dass sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen, stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt. (T5) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 147/18f nur T1 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 190/20b nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014561

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.