7Ob605/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1978 Geschäftszahl7Ob605/78 NormABGB §1069;
RechtssatzDie Sonderregelung des § 1069 ABGB beschränkt die Haftung des ursprünglichen Käufers auf den Fall der verschuldeten Wertminderung oder der verschuldeten Vereitelung der Rückgabe der Kaufsache. Eine darüber hinausgehende Haftung des Wiederverkäufers für die dem Wiederkäufer durch die Geltendmachung seines Wiederkaufsrechtes verursachten Auslagen besteht nicht.Die Sonderregelung des Paragraph 1069, ABGB beschränkt die Haftung des ursprünglichen Käufers auf den Fall der verschuldeten Wertminderung oder der verschuldeten Vereitelung der Rückgabe der Kaufsache. Eine darüber hinausgehende Haftung des Wiederverkäufers für die dem Wiederkäufer durch die Geltendmachung seines Wiederkaufsrechtes verursachten Auslagen besteht nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/06/29 7 Ob 605/78 Veröff: EvBl 1979/34 S 97 = SZ 51/107 RechtssatznummerRS0020220