RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096903 Entscheidungsdatum29.06.1978 Geschäftszahl13Os54/78; 13Os138/81; 9Os162/84; 10Os141/86; 12Os160/86; 13Os58/89; 13Os130/90; 14Os125/92; 15Os116/97; 11Os103/06s; 12Os10/12f; 17Os1/14x NormStGB §302 Abs1 RechtssatzAmtsgeschäfte im Sinne des § 302 Abs 1 StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines des dort angeführten Rechtsträgers dienen, die also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und damit für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind. (hier: bestimmungswidriger Einsatz amtseigener Budgetmittel - Überstundenaufwand, Nebengebührenaufwand und eigentlicher Gehaltsaufwand).Amtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines des dort angeführten Rechtsträgers dienen, die also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes gehören und damit für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind. (hier: bestimmungswidriger Einsatz amtseigener Budgetmittel - Überstundenaufwand, Nebengebührenaufwand und eigentlicher Gehaltsaufwand). EntscheidungstexteTE OGH 1978-06-29 13 Os 54/78 Veröff: EvBl 1979/59 S 161 = SSt 49/38 = RZ 1978/113 S 222 TE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81 Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 TE OGH 1984-12-11 9 Os 162/84 Veröff: SSt 55/85 TE OGH 1987-02-24 10 Os 141/86 Veröff: EvBl 1987/152 S 539 TE OGH 1987-12-10 12 Os 160/86 Vgl auch; Veröff: SSt 58/86 TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89 Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.