← Österreich

{'item': ['4Ob349/78', '4Ob345/79', '4Ob47/95', '4Ob86/95 (4Ob87/95)', '4Ob2053/96g', '4Ob109/98b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1978 Geschäftszahl4Ob349/78; 4Ob345/79; 4Ob47/95; 4Ob86/95 (4Ob87/95); 4Ob2053/96g; 4Ob109/98b NormZugG §3 Abs1 litb; RechtssatzAus dem Begriff der Zugabe und dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkungen kann abgeleitet werden, daß die Zugabe wertmäßig nicht außer jedem Verhältnis zur Hauptware stehen darf, ihr Wert also in jedem Fall erheblich unter dem der Hauptware zurückbleiben muß. (Stiefelkönig-Reisetasche). EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/04 4 Ob 349/78 TE OGH 1980/01/29 4 Ob 345/79 Beisatz: Kurier-Wanderkarten (T1) TE OGH 1995/05/23 4 Ob 47/95 Vgl aber; Beisatz: Soweit diesem Leitsatz zu entnehmen ist, daß es immer nur auf die Wertrelation ankomme, so daß also auch eine absolut wertvolle Zugabe zu einer besonders teuren Ware als Reklamegegenstand in Frage komme, kann diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden. Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Beisatz: Hier: § 9 a UWG. (T3) Veröff: SZ 68/99 Vgl aber; Beisatz: Soweit diesem Leitsatz zu entnehmen ist, daß es immer nur auf die Wertrelation ankomme, so daß also auch eine absolut wertvolle Zugabe zu einer besonders teuren Ware als Reklamegegenstand in Frage komme, kann diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden. Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 9, a UWG. (T3) Veröff: SZ 68/99 TE OGH 1995/11/21 4 Ob 86/95 Vgl aber; Beisatz: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete), - Bazar-Alles-Gutschein II. (T4) Vgl aber; Beisatz: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (Hier: Gutschein im Wert von S 5,- in einer Tageszeitung, die S 3,- kostete), - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei. (T4) TE OGH 1996/03/26 4 Ob 2053/96g Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dafür, ob es sich um eine Zugabe handelt, ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt; auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es weniger an. Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal Gegenteiliges vom Gesetzgeber nicht gefordert wird. (T5) Beisatz: Auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe kommt es grundsätzlich nicht an. (T6) Beisatz: CA-Tausender. (T7) TE OGH 1998/04/21 4 Ob 109/98b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0083598

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.