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{'item': ['5Ob15/78 (5Ob16/78)', '5Ob15/80 (5Ob16/80)', '5Ob47/81', '5Ob14/83', '5Ob63/82', '5Ob114/85', '5Ob60/85 (5Ob61/85)', '5Ob136/86', '5Ob73/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1978 Geschäftszahl5Ob15/78 (5Ob16/78); 5Ob15/80 (5Ob16/80); 5Ob47/81; 5Ob14/83; 5Ob63/82; 5Ob114/85; 5Ob60/85 (5Ob61/85); 5Ob136/86; 5Ob73/87; 5Ob82/95; 5Ob241/97w; 5Ob122/05k; 5Ob81/08k NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1; WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzDie Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig, welche Teile der Liegenschaft davon nachteilig betroffen werden.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen, gleichgültig, welche Teile der Liegenschaft davon nachteilig betroffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/04 5 Ob 15/78 Veröff: ImmZ 1978,362 = MietSlg 30561/28 TE OGH 1980/11/11 5 Ob 15/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78 TE OGH 1981/12/22 5 Ob 47/81 Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511

(29)TE OGH 1983/05/03 5 Ob 14/83 Beisatz: Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung. (T1) TE OGH 1983/10/18 5 Ob 63/82 Beisatz: Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung. (T2) TE OGH 1986/01/28 5 Ob 114/85 Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Änderungen kommt es in Fällen von Änderungen (Widmungsänderungen), die erst nach Erteilung behördlicher Bewilligungen durchgeführt werden dürfen, denen zuzustimmen die übrigen Miteigentümer gerichtlich verhalten werden sollen, nicht auf die bereits tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer, sondern auf die mit der angestrebten Änderung (Widmungsänderung) erfahrungsgemäß typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer an. (T3) TE OGH 1986/02/18 5 Ob 60/85 TE OGH 1986/09/16 5 Ob 136/86 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versetzung des Einganges ins Geschäftslokal von Straße in Hausflur. (T4) TE OGH 1988/04/26 5 Ob 73/87 nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen. (T5); Beisatz: Die Maßstäbe und Zielsetzungen des Gewerberechts und des Baurechts sind nicht identisch mit jenen des Wohnungseigentumsrechts (hier: Umwandlung eines Auslieferungslagers für Molkereiprodukte in einen Selbstbedienungs-Verbrauchermarkt für Waren aller Art). (T6) Veröff: ImmZ 1988,332 nur: Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 zählt demonstrativ Kriterien auf, die eine Änderung unzulässig machen. (T5); Beisatz: Die Maßstäbe und Zielsetzungen des Gewerberechts und des Baurechts sind nicht identisch mit jenen des Wohnungseigentumsrechts (hier: Umwandlung eines Auslieferungslagers für Molkereiprodukte in einen Selbstbedienungs-Verbrauchermarkt für Waren aller Art). (T6) Veröff: ImmZ 1988,332 TE OGH 1995/06/07 5 Ob 82/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T7) TE OGH 1998/02/10 5 Ob 241/97w Auch; Beisatz: Dem Richter wird damit ein weiter Wertungsspielraum überlassen. (T8) TE OGH 2005/07/12 5 Ob 122/05k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9) Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002. (T9) TE OGH 2008/08/26 5 Ob 81/08k Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T10); Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T11); Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T12) RechtssatznummerRS0083297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.