RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1978 Geschäftszahl5Ob18/78; 5Ob680/79; 7Ob797/79; 5Ob19/81; 5Ob17/83; 5Ob25/83; 5Ob22/88; 5Ob7/89; 5Ob7/91; 5Ob97/92; 5Ob127/91; 5Ob150/92; 5Ob2180/96s; 5Ob212/01i NormWEG 1975 §13; WEG 1975 §17; WEG 1975 §19; RechtssatzVoraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum.Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 WEG 1975 ist zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum. EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/04 5 Ob 18/78 Veröff: ImmZ 1978,313 TE OGH 1980/01/08 5 Ob 680/79 Auch; Beisatz: Hier: Anwendung des § 19 bei der Aufteilung der Aufwendungen für die Baukosten. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Anwendung des Paragraph 19, bei der Aufteilung der Aufwendungen für die Baukosten. (T1) TE OGH 1980/03/20 7 Ob 797/79 Auch; Beisatz: Dem bloßen Wohnungseigentumsbewerber stehen keine Verwaltungsrechte an der Liegenschaft im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, sondern nur die Befugnisse der §§ 23 - 25 WEG 1975 zu. (T2) Auch; Beisatz: Dem bloßen Wohnungseigentumsbewerber stehen keine Verwaltungsrechte an der Liegenschaft im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, sondern nur die Befugnisse der Paragraphen 23, - 25 WEG 1975 zu. (T2) TE OGH 1982/03/02 5 Ob 19/81 Auch; Beisatz: Hier: § 17 Abs 2 Z 1 WEG. (T3) Veröff: MietSlg 34542
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