OGH Rechtssatz RS0013063 (5Ob635/78 (5Ob636/78 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013063 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl5Ob635/78 (5Ob636/78; 5Ob637/78); 5Ob633/80; 6Ob587/84; 1Ob586/92; 6Ob623/93; 1Ob2222/96p; 1Ob2086/96p; 6Ob202/98v; 1Ob9/99a; 8Ob27/01f; 8Ob3/02b; 8Ob244/02v; 6Ob250/05s; 5Ob224/08i; 2Ob148/10v; 3Ob84/18a; 2Ob108/24g NormABGB §812 A RechtssatzMit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient.
EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-04 5 Ob 635/78 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 633/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78 - 637/78 TE OGH 1984-05-17 6 Ob 587/84 Vgl auch; Beisatz: Zweck der Nachlassabsonderung als Sicherung der Ansprüche eines Erbschaftsgläubigers, eines Vermächtnisnehmers oder eines Pflichtteilsberechtigten ist letztlich die Bewahrung des zur Anspruchsbefriedigung notwendigen Vermögensfonds. (T1) Veröff: NZ 1985,148 TE OGH 1992-08-25 1 Ob 586/92 Auch; Veröff: SZ 65/113 TE OGH 1993-11-10 6 Ob 623/93 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2222/96p TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2086/96p Auch TE OGH 1998-09-10 6 Ob 202/98v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 9/99a Auch TE OGH 2001-04-12 8 Ob 27/01f Beis wie T1; Beisatz: Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im Sinne des § 812 ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag sie bewilligt wurde. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im Sinne des Paragraph 812, ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag sie bewilligt wurde. (T2) TE OGH 2002-06-13 8 Ob 3/02b Beis wie T2 TE OGH 2003-03-20 8 Ob 244/02v Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 250/05s Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T3) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 224/08i Vgl auch TE OGH 2011-01-27 2 Ob 148/10v Auch; Beisatz: Durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gemäß § 812 ABGB soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. (T4); Beisatz: Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist. (T5); Veröff: SZ 2011/10Auch; Beisatz: Durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gemäß Paragraph 812, ABGB soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. (T4); Beisatz: Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist. (T5); Veröff: SZ 2011/10 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 84/18a Beis wie T5 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 108/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013063