1Ob588/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1978 Geschäftszahl1Ob588/78; 3Ob117/95; 6Ob2206/96x; 1Ob2339/96v; 4Ob388/97f NormABGB §140 Aa;
ABGB nF §141;
RechtssatzDie Eltern sind nicht schon dann "nicht imstande" ihrer Unterhaltspflicht zu entsprechen, wenn sie zwar erwerbsfähig sind, ihrer Unterhaltspflicht aber faktisch nicht entsprechen oder die exekutive Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs unmöglich ist, verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. In einem solchen Fall besteht keine Unterhaltspflicht der Großeltern.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/07 1 Ob 588/78 Veröff: EvBl 1979/111 S 349 = SZ 51/110 TE OGH 1996/03/13 3 Ob 117/95 Auch TE OGH 1996/09/30 6 Ob 2206/96x Auch TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2339/96v Auch TE OGH 1998/01/27 4 Ob 388/97f Vgl; Beisatz: Ein "Nicht-imstande-sein" im Sinne des § 141 ABGB liegt vor, wenn beide Elternteile entweder tot oder wirtschaftlich leistungsunfähig, das heißt trotz Anspannung zur Unterhaltsleistung nicht oder nur teilweise in der Lage sind. (T1) Veröff: SZ 71/9 Vgl; Beisatz: Ein "Nicht-imstande-sein" im Sinne des Paragraph 141, ABGB liegt vor, wenn beide Elternteile entweder tot oder wirtschaftlich leistungsunfähig, das heißt trotz Anspannung zur Unterhaltsleistung nicht oder nur teilweise in der Lage sind. (T1) Veröff: SZ 71/9 RechtssatznummerRS0034784