1Ob588/78
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1978 Geschäftszahl1Ob588/78; 6Ob506/93; 4Ob505/95; 1Ob553/95; 6Ob2206/96x; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 10ObS2446/96w NormABGB §140 Af;
ABGB §141 III;ABGB §141 römisch drei;
RechtssatzDie Unterhaltspflicht der Großeltern tritt - entgegen dem Wortlaut des § 141 ABGB, der den Unterhaltsanspruch des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern bemißt, bei Erwerbsunfähigkeit (Teilerwerbsunfähigkeit) der Eltern ein.Die Unterhaltspflicht der Großeltern tritt - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 141, ABGB, der den Unterhaltsanspruch des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern bemißt, bei Erwerbsunfähigkeit (Teilerwerbsunfähigkeit) der Eltern ein.
EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/07 1 Ob 588/78 Veröff: SZ 51/110 = EvBl 1979/111 S 349 TE OGH 1993/01/21 6 Ob 506/93 Auch TE OGH 1995/03/07 4 Ob 505/95 Vgl auch; Beisatz: Der das Kind betreuende Elternteil ist bei Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteiles noch vor den Großeltern in Anspruch zu nehmen. (T1) TE OGH 1995/06/23 1 Ob 553/95 Vgl TE OGH 1996/09/30 6 Ob 2206/96x Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2168/96p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern tritt die sekundäre Unterhaltspflicht der Großeltern neben die primäre. (T2) TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2339/96v Auch; Beisatz: Nur die gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern, nicht aber auch der Umstand, daß der Unterhalt von ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter Schwierigkeiten hereingebracht werden kann, löst die Unterhaltspflicht der Großeltern aus. (T3) TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2446/96w Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0047409