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{'item': '1Ob642/78; 7Ob641/78; 4Ob589/78; 3Ob666/78; 8Ob225/82; 1Ob605/83; 7Ob23/84; 5Ob634/88; 8Ob572/88; 1Ob5/91; 6Ob253/99w; 7Ob51/00a; 6Ob77/05z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016407 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob642/78; 7Ob641/78; 4Ob589/78; 3Ob666/78; 8Ob225/82; 1Ob605/83; 7Ob23/84; 5Ob634/88; 8Ob572/88; 1Ob5/91; 6Ob253/99w; 7Ob51/00a; 6Ob77/05z; 1Ob112/05k; 2Ob158/06h; 3Ob252/07s; 1Ob55/09h; 7Ob250/10f; 7Ob95/11p; 1Ob62/11s; 7Ob151/12z; 7Ob242/13h; 7Ob67/14z; 3Ob160/14x; 6Ob180/14k; 10Ob53/15i; 2Ob113/16f; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 6Ob94/16s; 5Ob89/17z; 9Ob58/18x; 17Ob23/25v NormABGB §878 ABGB §1295 IId2 ABGB §1295 IIf7g ABGB §1295 IIf7b ABGB §1313a IIIcABGB §1313a römisch drei c ABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins Rechtssatz

  1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.
  2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a, nicht bloß nach § 1315 ABGB.
  3. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach Paragraph 1313 a,, nicht bloß nach Paragraph 1315, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-07 1 Ob 642/78 Veröff: EvBl 1979/22 S 72 TE OGH 1978-10-12 7 Ob 641/78 Veröff: SZ 51/111 = JBl 1979,654 TE OGH 1979-01-30 4 Ob 589/78 TE OGH 1979-09-12 3 Ob 666/78 Auch; nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt , die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T1) Beisatz: Im Zusammenhang mit der Haftung eines Gastwirtes wegen Verletzung der Streupflicht. (T2) Veröff: SZ 52/135 TE OGH 1982-12-02 8 Ob 225/82 nur:
  4. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.
  5. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3) Beisatz: Demgemäß hat auch ein Tankstelleninhaber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit im Bereich der für die Kunden zur Verfügung stehenden Tanksäulen gewährleistet ist. (T4) Veröff: ZVR 1984/51 S 61 TE OGH 1983-05-11 1 Ob 605/83 nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T5) TE OGH 1984-05-10 7 Ob 23/84 Auch; Beisatz: Bei der versuchten Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrages tritt der Versicherungsagent gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf. (T6) Veröff: SZ 57/94 = RdW 1984,370 = JBl 1986,177 (Wilhelm) TE OGH 1988-11-29 5 Ob 634/88 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Streupflicht im Bereich einer Tankstelle. (T7) TE OGH 1988-11-24 8 Ob 572/88 Beisatz: Hier: Werksgelände eines Sägewerkes. (T8) TE OGH 1991-04-24 1 Ob 5/91 Auch; Dies gilt dann auch für Sorgfaltsverletzungen, die ohne Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses bloße Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten begründen könnten. (T9) Veröff: JBl 1991,586 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 253/99w Vgl auch; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Durch das Lösen einer Karte für die Stiftbesichtigung entstand im konkreten Fall ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, dessen vertragliche Nebenpflicht für die beklagte Partei darin bestand, die ihrer Verfügung unterliegenden Anlagen, die sie der Klägerin zum Zweck der Stiftsbesichtigung zur Benützung überließ, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T10) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 51/00a Auch; nur: Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a, nicht bloß nach § 1315 ABGB. (T11)Auch; nur: Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach Paragraph 1313 a,, nicht bloß nach Paragraph 1315, ABGB. (T11) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 77/05z Auch; Beisatz: Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. (T12) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 112/05k Auch; nur T1; Beisatz: Daraus kann allerdings nicht abgeleitet, werden, dass die „Kaufabsicht" unabdingbare Grundvoraussetzung für das Entstehen vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sein soll. (T13) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 158/06h Auch; nur T1 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 252/07s Auch; nur T1; Beisatz: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten. (T14) Veröff: SZ 2007/207 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 55/09h Vgl auch; Beisatz: Es besteht eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu einem Geschädigten, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen. (T15) Beisatz: Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht ist einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten. (T16) Bem: Siehe auch RS
  6. (T17) TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p Auch; nur T1 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s Auch; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T18) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z nur T1; Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T19) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 242/13h Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Gastwirts. (T20) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 67/14z Vgl auch; Beisatz: Hier: Sturz eines Kunden bei Glatteis auf Tankstelle – Prozess gegen jene Firma, die im Auftrag des Tankstellenpächters den Winterdienst übernahm. (T21) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 160/14x Auch TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-22 10 Ob 53/15i Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T22) TE OGH 2016-08-05 2 Ob 113/16f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/73 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T23) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s Beis wie T20 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Auch; nur T1 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 89/17z Auch; nur T1 TE OGH 2019-02-27 9 Ob 58/18x Auch; nur T1 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 23/25v Beisatz wie T20: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016407

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.