RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009676 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl1Ob668/78; 5Ob743/78; 7Ob772/78; 3Ob597/81; 7Ob759/81; 7Ob756/81; 8Ob599/84; 1Ob636/85; 1Ob650/86; 4Ob517/91; 9Ob143/98i; 9Ob91/01z; 1Ob50/02p; 8Ob99/03x; 9Ob28/04i; 5Ob103/10y; 1Ob167/14m; 4Ob143/15f; 8Ob49/17i; 3Ob68/22d; 3Ob137/25f NormABGB §139 ABGB §145 ABGB §176 B ABGB §176 C ABGB §177 B RechtssatzWährend eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattfinden; da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-07 1 Ob 668/78 Veröff: SZ 51/112 TE OGH 1978-11-21 5 Ob 743/78 TE OGH 1979-01-11 7 Ob 772/78 TE OGH 1981-09-09 3 Ob 597/81 TE OGH 1981-11-05 7 Ob 759/81 nur: Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat. (T1) TE OGH 1981-11-26 7 Ob 756/81 TE OGH 1984-09-06 8 Ob 599/84 nur T1; Beisatz: In einer solchen Ermessungsentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein. (T2) TE OGH 1985-08-28 1 Ob 636/85 TE OGH 1986-11-17 1 Ob 650/86 nur T1 TE OGH 1991-04-09 4 Ob 517/91 Beisatz: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. Es trifft nicht zu, dass für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der ae Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl. (T3) Beisatz: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz 2, ABGB angeordnet werden müsste. Es trifft nicht zu, dass für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der ae Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl. (T3) Veröff: ÖA 1991,140 TE OGH 1998-06-10 9 Ob 143/98i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 91/01z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-04-02 1 Ob 50/02p Auch; Beisatz: Bei der Zuteilung der Obsorge sind die Verhältnisse beider Elternteile einander gegenüberzustellen und abzuwägen. (T4) TE OGH 2003-10-16 8 Ob 99/03x Vgl aber; Beisatz: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. (T5) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 28/04i Auch; Beis wie T3 nur: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. (T6)Auch; Beis wie T3 nur: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz 2, ABGB angeordnet werden müsste. (T6) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 103/10y TE OGH 2014-09-18 1 Ob 167/14m Vgl auch TE OGH 2015-09-22 4 Ob 143/15f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 49/17i Vgl; Beisatz: Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind. (T7) TE OGH 2022-05-19 3 Ob 68/22d Vgl TE OGH 2025-09-24 3 Ob 137/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.