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{'item': '8Ob549/78; 5Ob769/78; 3Ob660/79; 1Ob717/80; 1Ob779/80; 3Ob585/80; 6Ob798/81; 5Ob733/82; 1Ob610/82; 7Ob707/83; 2Ob577/83; 8Ob545/83; 8Ob609/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047955 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl8Ob549/78; 5Ob769/78; 3Ob660/79; 1Ob717/80; 1Ob779/80; 3Ob585/80; 6Ob798/81; 5Ob733/82; 1Ob610/82; 7Ob707/83; 2Ob577/83; 8Ob545/83; 8Ob609/84; 8Ob606/84; 7Ob683/85; 3Ob555/86; 7Ob628/86; 2Ob595/87; 1Ob648/88; 4Ob626/88; 3Ob558/88; 7Ob619/89; 8Ob596/91; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 5Ob279/01t; 6Ob171/05y; 4Ob131/06b; 8Ob73/06b; 3Ob174/06v; 9Ob35/08z; 1Ob107/09f; 8Ob59/09y; 5Ob167/09h; 2Ob19/11z; 5Ob238/11b; 7Ob117/16f; 1Ob136/17g; 5Ob219/17t; 5Ob94/19p; 8Ob57/19v; 9Ob42/19w; 1Ob58/20s; 4Ob122/21a; 8Ob1/22p; 4Ob75/23t; 4Ob51/24i; 1Ob186/25x NormABGB §142 Da ABGB §148 A AußStrG 2005 §110 Abs2 AußStrG 2005 §110 Abs3 RechtssatzDer Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten, um den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-12 8 Ob 549/78 TE OGH 1979-01-16 5 Ob 769/78 TE OGH 1980-03-19 3 Ob 660/79 nur: Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. (T1) Veröff: EFSlg 35898 TE OGH 1980-11-26 1 Ob 717/80 Veröff: EvBl 1981/143 S 433 TE OGH 1981-01-14 1 Ob 779/80 nur T1 TE OGH 1981-03-25 3 Ob 585/80 nur T1 TE OGH 1981-11-04 6 Ob 798/81 nur T1; Beisatz: Die Mutter kann sich, wenn sie selbst die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater drei Jahre hindurch verhindert hat, nun nicht darauf berufen, dass dieser drei Jahre hindurch keinen Kontakt zu seinem Kind gehabt habe und hiedurch eine Entfremdung zwischen dem Vater und seinem Kind eingetreten sei. (T2) TE OGH 1982-10-05 5 Ob 733/82 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 610/82 nur T1 TE OGH 1983-10-13 7 Ob 707/83 nur T1 TE OGH 1983-10-25 2 Ob 577/83 nur T1 TE OGH 1983-11-03 8 Ob 545/83 TE OGH 1984-10-04 8 Ob 609/84 nur T1 TE OGH 1984-11-08 8 Ob 606/84 nur T1 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 683/85 Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T3) TE OGH 1986-07-02 3 Ob 555/86 nur T1 TE OGH 1986-07-30 7 Ob 628/86 nur T1 TE OGH 1987-06-16 2 Ob 595/87 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 648/88 nur T1 TE OGH 1989-01-24 4 Ob 626/88 nur T1 TE OGH 1989-03-15 3 Ob 558/88 Auch TE OGH 1989-07-06 7 Ob 619/89 TE OGH 1991-08-29 8 Ob 596/91 Vgl auch; Beisatz: Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren. Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrecht beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T4) TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95 nur T1 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 279/01t Auch; nur T1; Beisatz: Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden. (T5) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 171/05y Auch; Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T6) TE OGH 2006-08-09 4 Ob 131/06b Beis wie T6 TE OGH 2006-08-03 8 Ob 73/06b Auch; Beisatz: Bloße Unlustgefühle der Mutter und der Minderjährigen reichen jedenfalls für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles durch Ausübung des väterlichen Besuchsrechts nicht aus. Vielmehr haben Eigeninteressen eines Elternteiles, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern zurückzutreten. (T7) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 174/06v Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-12-17 9 Ob 35/08z Vgl; Beisatz: Das Gericht hat - auf Antrag oder von Amts wegen - zur Durchsetzung von Besuchsrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt ist. Sie muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. (T8)Vgl; Beisatz: Das Gericht hat - auf Antrag oder von Amts wegen - zur Durchsetzung von Besuchsrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung nach Paragraph 110, AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt ist. Sie muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. (T8) Beisatz: Die Regelungstiefe einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung steigt naturgemäß mit der mangelnden Fähigkeit der Eltern zu einer einvernehmlichen Gestaltung des Besuchsrechts und deren Konfliktneigung. (T9) TE OGH 2009-06-09 1 Ob 107/09f Auch TE OGH 2009-09-29 8 Ob 59/09y Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 167/09h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z Auch TE OGH 2011-12-13 5 Ob 238/11b Auch; nur T1 TE OGH 2016-10-24 7 Ob 117/16f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 136/17g TE OGH 2018-02-13 5 Ob 219/17t TE OGH 2019-07-31 5 Ob 94/19p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2019-07-24 8 Ob 57/19v Auch TE OGH 2019-09-23 9 Ob 42/19w Vgl; nur T1 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 58/20s Beis wie T5 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 122/21a nur T1 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 1/22p nur T1 TE OGH 2023-09-12 4 Ob 75/23t vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Selbst wenn der Mutter im Kontaktrechtsbeschluss keine ausdrückliche Verpflichtung zur Übergabe des Kindes an den Vater auferlegt wurde, ist eine solche denklogische Voraussetzung zur Ausübung des Kontaktrechts, wenn das Kind im Haushalt der Mutter lebt und von dieser betreut wird. (T10) Beisatz: Eine implizite Verpflichtung zur Übergabe ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 7 EO „abgrenzbar“. (T11)Beisatz: Eine implizite Verpflichtung zur Übergabe ist im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 7, EO „abgrenzbar“. (T11) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 51/24i Beisatz wie T8 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 186/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.