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{'item': ['6Ob669/78', '6Ob624/83', '3Ob578/83', '7Ob578/84', '8Ob576/90', '1Ob613/91 (1Ob614/91)', '3Ob559/92', '3Ob203/93', '6Ob277/00d', '6Ob1/02v'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.07.1978 Geschäftszahl6Ob669/78; 6Ob624/83; 3Ob578/83; 7Ob578/84; 8Ob576/90; 1Ob613/91 (1Ob614/91); 3Ob559/92; 3Ob203/93; 6Ob277/00d; 6Ob1/02v; 8Ob12/03b; 5Ob187/03s NormAußStrG §9 A1; AußStrG §14 A5; RechtssatzIm Verfahren außer Streitsachen sind auch verfahrensleitende, einen Beteiligten beschwerende Anordnungen grundsätzlich anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1978/07/13 6 Ob 669/78 TE OGH 1983/04/14 6 Ob 624/83 TE OGH 1983/10/12 3 Ob 578/83 TE OGH 1984/06/28 7 Ob 578/84 Vgl; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, daß bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen) (T1) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56 TE OGH 1990/04/26 8 Ob 576/90 Beis wie T1; Beisatz: Gemäß § 1221 ABGB wird der Dotationspflichtige gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises geschützt und kann sich demgemäß gegen dessen dennoch erfolgte, in seine Rechtssphäre eingreifende Anordnung im Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 1221, ABGB wird der Dotationspflichtige gegen die Aufnahme eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises geschützt und kann sich demgemäß gegen dessen dennoch erfolgte, in seine Rechtssphäre eingreifende Anordnung im Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. (T2) TE OGH 1991/12/18 1 Ob 613/91 Auch; Beisatz hier: Unterlassung der Beiziehung des Noterben zur Befundaufnahme. (T3) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1992,233 TE OGH 1992/08/27 3 Ob 559/92 Auch; Beisatz hier: Eine bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung dar. (T4) Veröff: ÖA 1993,114 (Helmut Gamerith) TE OGH 1993/12/15 3 Ob 203/93 TE OGH 2000/12/14 6 Ob 277/00d Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T5) Beisatz: In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. (T6) Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T7) TE OGH 2002/01/31 6 Ob 1/02v Auch TE OGH 2003/06/12 8 Ob 12/03b TE OGH 2003/08/26 5 Ob 187/03s Auch RechtssatznummerRS0006128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.