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{'item': '6Ob671/78; 1Ob41/80; 8Ob501/92 (8Ob502/92); 1Ob594/94; 4Ob579/95; 7Ob113/16t; 4Ob233/18w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030294 Entscheidungsdatum29.01.2019 Geschäftszahl6Ob671/78; 1Ob41/80; 8Ob501/92 (8Ob502/92); 1Ob594/94; 4Ob579/95; 7Ob113/16t; 4Ob233/18w NormABGB §364 B4 ABGB §364a RechtssatzDie Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.Die Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten "Art". Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-13 6 Ob 671/78 Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 41/80 Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337 TE OGH 1993-07-15 8 Ob 501/92 Vgl auch; nur: Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. (T1) Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich Einwirkungen, die durch die Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind. (T2) Veröff: ÖZW 1994,109Vgl auch; nur: Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. (T1) Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich Einwirkungen, die durch die Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind. (T2) Veröff: ÖZW 1994,109 TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 nur T1; SZ 67/138 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 579/95 Auch; nur: Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. (T3) Beisatz: § 364 a ABGB erfaßt weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. (T4)Auch; nur: Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. (T3) Beisatz: Paragraph 364, a ABGB erfaßt weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. (T4) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t Vgl TE OGH 2019-01-29 4 Ob 233/18w Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.