RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074170 Entscheidungsdatum14.07.1978 Geschäftszahl5Ob664/78; 7Ob724/82; 8Ob653/87; 2Ob609/89; 2Ob598/90; 8Ob1519/93; 4Ob2075/96t; 5Nd513/96; 8Ob368/97v; 6Ob30/08t; 2Ob1/10a NormHaager Minderjährigenschutzabk allg Rechtssatza) Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln. b) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommen sind individuelle staatliche Vollzugsakte, also auch Gerichtsentscheidungen, anzusehen, die im Interesse des Minderjährigen erforderlich sind. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-14 5 Ob 664/78 TE OGH 1982-10-14 7 Ob 724/82 Beisatz: Schutzmaßnahmen im Sinn dieser Bestimmung sind alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls, so auch das Besuchsrecht. (T1) Veröff: SZ 55/153 = RZ 1983/63 S 274 TE OGH 1987-11-05 8 Ob 653/87 Auch; nur: Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 60/234 TE OGH 1989-12-19 2 Ob 609/89 nur T2 TE OGH 1990-09-26 2 Ob 598/90 Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl) TE OGH 1993-03-04 8 Ob 1519/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung der gesetzlichen Vertretung an die Mutter. (T3) Veröff: RZ 1994/53 S 167 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2075/96t Auch; Beisatz: Im Heimatrecht des Kindes begründete gesetzliche Gewaltverhältnisse sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen (Art 3 leg cit). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen führt zum Gleichlauf von Jurisdiktion und anzuwendendem Sachrecht (Schwimann aaO § 27 IPRG Rz 6 mwN). (T4)Auch; Beisatz: Im Heimatrecht des Kindes begründete gesetzliche Gewaltverhältnisse sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen (Artikel 3, leg cit). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen führt zum Gleichlauf von Jurisdiktion und anzuwendendem Sachrecht (Schwimann aaO Paragraph 27, IPRG Rz 6 mwN). (T4) TE OGH 1996-11-04 5 Nd 513/96 Vgl auch; Beisatz: Eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden. (T5) TE OGH 1998-04-16 8 Ob 368/97v Auch; nur T2 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 30/08t Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T6); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T7); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T8); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (§ 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Art 1 MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T9)Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T6); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T7); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T8); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Artikel eins, MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T9) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/10a Vgl; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.