RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012206 Entscheidungsdatum01.06.2022 Geschäftszahl3Ob85/78; 1Ob714/78; 5Ob578/83; 7Ob601/83; 5Ob503/95; 1Ob510/95; 5Ob543/95; 1Ob341/99z; 5Ob14/01x; 8Ob159/02v; 6Ob31/03g; 3Ob77/04a; 2Ob240/05s; 3Ob84/09p; 2Ob166/12v; 1Ob75/16k; 5Ob64/17y; 3Ob149/18k; 5Ob88/21h; 2Ob163/21s; 5Ob7/22y NormABGB §531 ZPO §1 Ag RechtssatzDer Nachlass existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben. EntscheidungstexteTE OGH 1978-07-27 3 Ob 85/78 TE OGH 1978-10-25 1 Ob 714/78 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 578/83 Auch TE OGH 1983-05-26 7 Ob 601/83 TE OGH 1995-01-31 5 Ob 503/95 Auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 510/95 Auch; Beisatz: Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung Subjekt der mit dessen Tod nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. (T1) Veröff: SZ 68/193 TE OGH 1996-08-27 5 Ob 543/95 Vgl auch; Beisatz: Ruhender Nachlass. (T2) Veröff: SZ 69/193 TE OGH 2000-05-25 1 Ob 341/99z Auch; Beisatz: Der Nachlass ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. (T3); Veröff: SZ 73/87 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 14/01x Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG). (T4); Beisatz: Die Bestellung eines Kurators (Kollisionskurators) für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder behauptet wird (Paragraph 179, Absatz eins, letzter Satz AußStrG). (T4); Beisatz: Die Bestellung eines Kurators (Kollisionskurators) für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen. (T5) TE OGH 2003-02-27 8 Ob 159/02v Beis wie T3 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 31/03g TE OGH 2004-05-26 3 Ob 77/04a Vgl auch; Beisatz: Der Nachlass ist bis zur Einantwortung zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. (T6) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 240/05s TE OGH 2009-07-22 3 Ob 84/09p Auch TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 nur: Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. (T7) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 75/16k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 64/17y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 149/18k Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 88/21h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2021/98Anmerkung, Veröff: SZ 2021/98 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 163/21s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012206
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