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{'item': ['6Ob678/78', '1Ob591/79', '7Ob59/79', '4Ob505/80', '5Ob545/80', '5Ob628/80', '5Ob604/83', '7Ob543/85', '2Ob546/89', '6Ob560/91', '6Ob512/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.08.1978 Geschäftszahl6Ob678/78; 1Ob591/79; 7Ob59/79; 4Ob505/80; 5Ob545/80; 5Ob628/80; 5Ob604/83; 7Ob543/85; 2Ob546/89; 6Ob560/91; 6Ob512/95 (6Ob513/95); 10Ob1587/95; 1Ob2009/96i; 6Ob225/07t NormEO §370 D; EO §379 Abs2 Z2 D; RechtssatzDie Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen.Die Voraussetzung der Paragraphen 370, 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen. EntscheidungstexteTE OGH 1978/08/16 6 Ob 678/78 Veröff: JBl 1979,323 TE OGH 1979/05/02 1 Ob 591/79 nur: Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. (T1) nur: Die Voraussetzung der Paragraphen 370, 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. (T1) TE OGH 1979/12/20 7 Ob 59/79 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 505/80 TE OGH 1980/03/18 5 Ob 545/80 TE OGH 1980/06/03 5 Ob 628/80 TE OGH 1983/05/10 5 Ob 604/83 Auch; Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigungsmittel einen zwingenden Schluss gestatten, dass ein allenfalls ersiegtes Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. (T2) TE OGH 1985/04/18 7 Ob 543/85 nur T1 TE OGH 1989/06/06 2 Ob 546/89 TE OGH 1991/06/06 6 Ob 560/91 nur T1 TE OGH 1995/01/26 6 Ob 512/95 TE OGH 1995/10/17 10 Ob 1587/95 nur: Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen. (T3) TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2009/96i Beisatz: Die Vermögenswerte, in deren Ansehung ein Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, nicht zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2007/11/07 6 Ob 225/07t Vgl auch; Abweichend T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, ist unbewegliches Vermögen zu berücksichtigen. (T5) RechtssatznummerRS0004646

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