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{'item': ['4Ob374/78', '1Ob33/83 (1Ob34/83)', '7Ob521/86', '2Ob548/88', '6Ob532/90', '6Ob606/94', '10Ob515/94', '1Ob30/94', '1Ob638/95', '6Ob2344/96s'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005745 Entscheidungsdatum05.09.1978 Geschäftszahl4Ob374/78; 1Ob33/83 (1Ob34/83); 7Ob521/86; 2Ob548/88; 6Ob532/90; 6Ob606/94; 10Ob515/94; 1Ob30/94; 1Ob638/95; 6Ob2344/96s; 8Ob164/98w; 3Ob235/97y; 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p); 7Ob127/15z NormEO §394; UStG 1972 §1 RechtssatzBeim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Vorganges im Einzelfall an. (Hier wurde in der Leistung des Entschädigungsbetrages nach § 394 EO keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen).Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Es kommt allerdings nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Vorganges im Einzelfall an. (Hier wurde in der Leistung des Entschädigungsbetrages nach Paragraph 394, EO keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen). EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-05 4 Ob 374/78 Veröff: SZ 51/119 = ÖBl 1979,28 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 33/83 nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. (T1) Veröff: SZ 56/157 TE OGH 1986-02-20 7 Ob 521/86 nur T1 TE OGH 1988-12-06 2 Ob 548/88 Auch; nur: Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. (T2) Beisatz: Auch die dem Schadenersatzempfänger zustehenden Verzögerungszinsen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. (T3) Veröff: RdW 1989,131 = GesRZ 1990,42 TE OGH 1990-03-29 6 Ob 532/90 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 606/94 nur T1 TE OGH 1994-10-10 10 Ob 515/94 nur T2 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 nur T1; Veröff: SZ 68/41 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 638/95 Auch; nur T1; Beisatz: Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsrecht, wonach von Verzugszinsen als Schadenersatzleistung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, weil der Zahlung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. (T4) Veröff: SZ 69/57 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2344/96s nur T1 TE OGH 1998-08-24 8 Ob 164/98w Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-07-14 3 Ob 235/97y nur T1 TE OGH 2010-09-15 15 Os 45/10x Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz MedienG. (T5) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 127/15z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005745

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