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6Ob9/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.1978 Geschäftszahl6Ob9/78; 6Ob35/85; 6Ob46/09x NormGmbHG §5; GmbHG §5 Abs1; UGB §18 Abs2 RechtssatzDer Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen (§ 18 Abs HGB). Auch jede neue Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß sich demnach von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (Hier: WEGES WohnungseigentumsgmbH & Co KG HandelsgmbH - "WEGES HandelsgmbH").Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen (Paragraph 18, Abs HGB). Auch jede neue Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß sich demnach von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (Hier: WEGES WohnungseigentumsgmbH & Co KG HandelsgmbH - "WEGES HandelsgmbH"). EntscheidungstexteTE OGH 1978/09/07 6 Ob 9/78 Veröff: NZ 1979,43 TE OGH 1985/12/12 6 Ob 35/85 nur: Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen. (T1) Beisatz: Daß der täuschungsfähige Firmenbestandteil einer Marke entnommen ist, macht ihn nicht zulässig. (T2) Veröff: ÖBl 1986,126 = NZ 1987,21 TE OGH 2009/03/26 6 Ob 46/09x Auch; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T3); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T4); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T5); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T6); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T7) Auch; Beisatz: Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG in der Fassung HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T3); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach Paragraph 5, Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T4); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T5); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T6); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T7) RechtssatznummerRS0059919

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.