RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061820 Entscheidungsdatum07.09.1978 Geschäftszahl6Ob9/78; 4Ob377/81; 6Ob21/87; 6Ob2/89; 6Ob10/90; 6Ob139/11a; 6Ob186/15v; 6Ob102/16t NormHGB §30; UGB §29 RechtssatzAn die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die Paragraph 30, HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-07 6 Ob 9/78 Veröff: NZ 1979,43 TE OGH 1981-09-15 4 Ob 377/81 nur: An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Beisatz: Gesellschaft für Bauinformation. (T2) nur: An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die Paragraph 30, HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Beisatz: Gesellschaft für Bauinformation. (T2) Veröff: ÖBl 1982,42 TE OGH 1988-01-14 6 Ob 21/87 Veröff: NZ 1989,103 TE OGH 1989-03-16 6 Ob 2/89 Auch; nur T1; Beisatz: Keine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen "UNICOM Computer - Handel Gesellschaft mbH" und "UNICOM Handelsgesellschaft mbH". (T3) Veröff: NZ 1990,69 TE OGH 1990-05-31 6 Ob 10/90 Veröff: ecolex 1990,619 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 139/11a Auch; Beisatz: Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. (T4) TE OGH 2016-01-14 6 Ob 186/15v Auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „‑“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält. (T5) Beisatz: Auch bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern kann die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen nicht als völlig obsolet betrachtet werden. (T6) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 102/16t Auch; Beis wie T4; Beisatz: An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. (T7) Beisatz: Der Firmenwortlaut darf auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.