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{'item': '6Ob707/78; 1Ob8/80; 6Ob792/81; 2Ob599/90; 4Ob557/90; 3Ob513/92; 8Ob1516/92; 1Ob1542/93; 7Ob626/93; 10ObS5/95; 1Ob2410/96k; 2Ob102/97g (2Ob10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049196 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl6Ob707/78; 1Ob8/80; 6Ob792/81; 2Ob599/90; 4Ob557/90; 3Ob513/92; 8Ob1516/92; 1Ob1542/93; 7Ob626/93; 10ObS5/95; 1Ob2410/96k; 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 4Ob174/99p; 4Ob231/99w; 4Ob180/03d (4Ob181/03a); 10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 2Ob253/08g; 7Ob134/10x; 2Ob128/10b; 6Ob18/14m; 10Ob90/15f; 2Ob139/17f; 7Ob134/17g; 3Ob198/17i; 7Ob110/18d; 4Ob80/25f NormABGB §271 ABGB §277 Abs2 RechtssatzMaßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Minderjährigen zuwiderlaufen könnten (EvBl 1962/231), sodass das dem Pflegschaftsgericht obliegende Aufsichtsrecht die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert, um die Rechte des Minderjährigen ohne Rücksicht auf die Interessen seines gesetzlichen Vertreters wahrzunehmen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-07 6 Ob 707/78 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 8/80 nur: Maßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen zuwiderlaufen könnten. (T1) Veröff: SZ 53/136 TE OGH 1981-11-04 6 Ob 792/81 Vgl auch TE OGH 1990-09-05 2 Ob 599/90 nur T1; Veröff: RZ 1991/64 = ÖA 1991,138 TE OGH 1990-11-20 4 Ob 557/90 Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1991,106 TE OGH 1992-03-11 3 Ob 513/92 nur T1; Veröff: RZ 1994/93 S 279 TE OGH 1992-04-09 8 Ob 1516/92 Auch; nur T1; Beisatz: Liegt nicht vor, wenn der Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG (die fehlende Zustimmung des Betroffenen zu einer besonderen Heilbehandlung (§ 37 Abs 2 UbG) ersetzt. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Liegt nicht vor, wenn der Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG (die fehlende Zustimmung des Betroffenen zu einer besonderen Heilbehandlung (Paragraph 37, Absatz 2, UbG) ersetzt. (T2) TE OGH 1993-06-22 1 Ob 1542/93 Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ein derartiger Widerstreit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter in so nahen Beziehungen zu einer an dem Geschäft beteiligten Person steht, dass seine Unbefangenheit zweifelshaft sein kann. (T3) TE OGH 1993-12-15 7 Ob 626/93 nur T1 TE OGH 1995-01-31 10 ObS 5/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. (T4) Veröff: SZ 68/111 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2410/96k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Allein eine Kollision im formellen Sinn genügt somit für eine Bestellung eines Kollisionskurators nicht, sondern es muss auch noch eine solche im materiellen Sinn hinzutreten. (T5) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 102/97g Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 174/99p Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/119 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 231/99w Auch; nur T1 TE OGH 2003-10-21 4 Ob 180/03d Auch; Beis wie T3 nur: Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. (T6) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7); Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des § 271 ABGB. (T8)Auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7); Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des Paragraph 271, ABGB. (T8) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 10/08x Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T9); Beis wie T2 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Vgl; auch Beis wie T7 TE OGH 2010-07-14 7 Ob 134/10x Auch TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2014-04-10 6 Ob 18/14m Vgl; Beisatz: Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf. (T10); Veröff: SZ 2014/35Vgl; Beisatz: Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf. (T10); Veröff: SZ 2014/35 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f Auch TE OGH 2017-07-27 2 Ob 139/17f Auch TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Auch; nur T1 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 198/17i Auch; Beisatz: Hier: Adoptionsvertrag. (T11) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 110/18d Auch; nur T1 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049196

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