F an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen
Paragraph 177, ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-07 7 Ob 637/78 Veröff: EvBl 1979/42 S 128 TE OGH 1978-10-11 1 Ob 704/78 Vgl auch; Veröff: SZ 51/136 = EvBl 1979/51 S 153 TE OGH 1978-12-19 4 Ob 580/78 Auch TE OGH 1979-04-03 5 Ob 587/79 Veröff: EFSlg 33600 TE OGH 1979-11-06 2 Ob 585/79 Auch; nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33621 TE OGH 1980-03-19 1 Ob 515/80 TE OGH 1981-05-21 7 Ob 599/81 Auch TE OGH 1981-06-11 7 Ob 624/81 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 740/81 TE OGH 1983-06-08 3 Ob 564/83 nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen
F an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T2)nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen
Paragraph 177, ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T2) TE OGH 1983-10-10 1 Ob 740/83 Vgl auch TE OGH 1984-03-15 8 Ob 584/83 nur T1 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 560/84 TE OGH 1984-06-28 5 Ob 579/84 TE OGH 1985-02-26 2 Ob 524/85 nur T2 TE OGH 1985-06-27 7 Ob 581/85 nur T1 TE OGH 1985-07-03 3 Ob 553/85 Auch; nur T2; Beisatz: Es muss dem Elternteil kein schuldhaftes Verhalten zur Last liegen, sondern es genügen objektive Umstände. (T3) TE OGH 1985-08-28 1 Ob 637/85 nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen
F an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. (T4) Beis wie T3nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen
Paragraph 177, ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. (T4) Beis wie T3 TE OGH 1986-05-27 2 Ob 588/86 Auch TE OGH 1986-12-04 8 Ob 680/86 nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T5) TE OGH 1987-03-04 3 Ob 651/86 Auch; Beisatz: Verstoß kann offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen. (T6) TE OGH 1987-06-04 8 Ob 592/87 nur T5 TE OGH 1988-02-09 2 Ob 507/88 nur T2 TE OGH 1988-09-06 6 Ob 649/88 TE OGH 1988-07-14 7 Ob 616/88 Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn aus der Änderung aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T7) TE OGH 1988-10-11 2 Ob 596/88 TE OGH 1989-04-26 3 Ob 526/89 nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 574/89 nur T2; Beis wie T7 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 535/89 TE OGH 1989-05-18 7 Ob 584/89 Beis wie T7 TE OGH 1989-10-11 1 Ob 647/89 Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Äußerste Notmaßnahme. (T8) TE OGH 1990-01-25 8 Ob 511/90 Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T9) TE OGH 1990-01-17 1 Ob 502/90 nur T4 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 562/90 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 568/90 Beisatz: Es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen. (T10) TE OGH 1991-06-26 1 Ob 572/91 nur T2; Beis wie T7; Veröff: EvBl 1991/168 S 737 TE OGH 1992-06-09 1 Ob 580/92 Auch; Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 516/94 Vgl auch TE OGH 1995-07-27 1 Ob 562/95 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 623/95 Auch; nur T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 69/20 TE OGH, AUSL EGMR 1996-08-13 2 Ob 2192/96h nur T4; Veröff: SZ 69/179 TE OGH 1996-10-24 8 Ob 2282/96p Auch; Beis wie T8 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 57/97g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 342/99x Auch; Beisatz: Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden. (T11)Auch; Beisatz: Die Einschränkung der Obsorge gemäß den Paragraphen 176, Absatz eins, 176 b, ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden. (T11) TE OGH 2000-05-23 10 Ob 92/00b Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2000-05-25 1 Ob 129/00b Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2001-05-08 10 Ob 92/01d Auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2002-03-12 5 Ob 56/02z Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Vorkehrungen im Sinn des § 176 ABGB ist nicht maßgeblich, dass die Verhältnisse beim anderen Elternteil an sich besser wären. (T12)Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 176, ABGB ist nicht maßgeblich, dass die Verhältnisse beim anderen Elternteil an sich besser wären. (T12) TE OGH 2002-10-25 1 Ob 5/02w Auch; nur T1; Beisatz: Bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Elternteile ist dem Grundsatz der Betreuungskontinuität der Vorrang zu geben. (T13) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 8/03t Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2003-07-08 4 Ob 146/03d Auch; Beisatz: Hier: Angestrebter Obsorgewechsel mit der Begründung der im Inland günstigeren Lebensverhältnisse. (T14) TE OGH 2003-09-12 2 Ob 197/03i Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T15); Beisatz: Eine drohende zwangsweise Abschiebung von Kindern mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat rechtfertigt oder erfordert Maßnahmen im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB nicht automatisch, sondern führt eine solche für die Kinder im Ergebnis zu keinem anderen Zustand, als wenn die obsorgeberechtigte Mutter mit ihnen freiwillig dort hinausgereist wäre. (T16)Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T15); Beisatz: Eine drohende zwangsweise Abschiebung von Kindern mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat rechtfertigt oder erfordert Maßnahmen im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nicht automatisch, sondern führt eine solche für die Kinder im Ergebnis zu keinem anderen Zustand, als wenn die obsorgeberechtigte Mutter mit ihnen freiwillig dort hinausgereist wäre. (T16) TE OGH 2005-05-11 7 Ob 79/05a TE OGH 2005-06-23 6 Ob 120/05y TE OGH 2006-03-29 7 Ob 22/06w nur T5 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 74/06t TE OGH 2006-06-27 3 Ob 78/06a TE OGH 2006-06-21 7 Ob 47/06x Auch TE OGH 2007-05-22 4 Ob 2/07h Auch; Veröff: SZ 2007/75 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 195/07a Vgl; Veröff: SZ 2008/24 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 48/10t Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. (T17) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 182/10f Auch TE OGH 2010-12-22 9 Ob 54/10x Auch; Beisatz: Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T18) TE OGH 2011-03-09 7 Ob 25/11v Auch TE OGH 2011-08-30 10 Ob 68/11i Auch TE OGH 2011-11-09 5 Ob 188/11z Auch TE OGH 2011-11-08 3 Ob 155/11g Auch TE OGH 2012-05-24 1 Ob 4/12p Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T19)Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T19) TE OGH 2012-09-13 8 Ob 88/12t TE OGH 2012-11-27 8 Ob 123/12i Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 240/12h Auch; nur T5; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 38/13d Auch; Beis wie T18 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 10/13s Auch; Beis wie T19 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 63/13w TE OGH 2013-12-17 4 Ob 165/13p Auch; nur T5; Beis wie T18 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 7/14h Auch; nur T1; nur T5; Beisatz: Ob ein bestimmter Sachverhalt die Entziehung der Obsorge rechtfertigt, ist eine immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung; sie kann nur auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen werden. (T20) TE OGH 2015-08-19 3 Ob 144/15w Auch; Beis wie T18 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 99/16i Auch TE OGH 2020-01-28 4 Ob 216/19x Beisatz: Es bedarf einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage, aus der sich mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. (T21) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 19/21h Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2021-10-22 8 Ob 88/21f Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 171/21g TE OGH 2022-06-29 7 Ob 67/22m Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2023-01-31 4 Ob 215/22d vgl; Beisatz wie T18 nur: Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T22) Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T23) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 36/23d Beisatz wie T20; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T24)Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß Paragraph 211, ABGB). (T24) Anm: § 181 ABGB idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017Anmerkung, Paragraph 181, ABGB in der Fassung 2. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, TE OGH 2024-02-15 8 Ob 4/24g Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T23 Beisatz: Hier: Prognostisch erhöhtes Risiko- und Gefährdungspotential für die Kinder, bei bereits deutlichen Entwicklungsverzögerungen bei einem Kind und Auffälligkeiten im Bindungsverhalten bei beiden und mangelnder Eignung der Eltern die Bedürfnisse der Kinder (trotz vorhandener Bereitschaft) zu erfüllen. (T25) Beisatz: Hier: Übertragung der Obsorge an die Großmutter. (T26) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 119/25a Beisatz wie T21 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 137/25f vgl TE OGH 2026-02-24 6 Ob 202/25m Beisatz: Es müssen insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit und des Gesundheitszustands (hier) der Mutter sowie zur Betreuungs- und Gefährdungssituation für das Kind konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048699
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