RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022899 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl7Ob650/78; 5Ob659/83; 7Ob602/85; 5Ob573/88; 1Ob36/89; 1Ob313/98f; 3Ob190/99h; 4Ob52/06k; 2Ob273/05v; 5Ob168/08d; 4Ob113/10m; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 3Ob111/16v; 7Ob78/18y; 1Ob158/21y; 10Ob39/23t; 5Ob160/23z; 2Ob163/25x NormABGB §1295 Ia9 RechtssatzBei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-07 7 Ob 650/78 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 659/83 Auch; Beisatz: Diese Gefährlichkeit ist vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit sowie das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung zu prüfen. (T1) TE OGH 1985-07-30 7 Ob 602/85 Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. (T2) Beis wie T1 nur: Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit. (T3) TE OGH 1988-12-13 5 Ob 573/88 Veröff: SZ 61/270 = EvBl 1989/72 S 271 = RZ 1990/8 S 38 TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89 Auch; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 313/98f Auch TE OGH 1999-12-22 3 Ob 190/99h Auch TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils ex ante beurteilt, zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T5) TE OGH 2007-04-19 2 Ob 273/05v Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten. (T6) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Beis wie T6 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 113/10m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 192/10d Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T7) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 52/11x TE OGH 2015-06-18 1 Ob 97/15v nur T7; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T8) TE OGH 2016-07-13 3 Ob 111/16v Auch TE OGH 2018-05-24 7 Ob 78/18y Auch TE OGH 2021-09-07 1 Ob 158/21y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-12-19 10 Ob 39/23t vgl; Beisatz: Hier: Vorführung nach § 9 UbG. (T9)vgl; Beisatz: Hier: Vorführung nach Paragraph 9, UbG. (T9) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z TE OGH 2025-10-23 2 Ob 163/25x vgl; Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022899
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.