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12Os97/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.1978 Geschäftszahl12Os97/78; 11Os156/79; 13Os178/79; 12Os111/82; 15Os130/03 NormStGB §34 Z8;

StGB §79;

RechtssatzDer privilegierende psychische Ausnahmezustand darf nicht nochmals bei der Strafzumessung als mildernd gewertet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1978/09/07 12 Os 97/78 TE OGH 1979/12/11 11 Os 156/79 TE OGH 1980/02/14 13 Os 178/79 Ähnlich; Beisatz: § 79 StGB als privilegierter Sonderfall der vorsätzlichen Tötung berücksichtigt die psychische Ausnahmesituation bereits im Tatbestand, weshalb diese keinen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt. (T1) Ähnlich; Beisatz: Paragraph 79, StGB als privilegierter Sonderfall der vorsätzlichen Tötung berücksichtigt die psychische Ausnahmesituation bereits im Tatbestand, weshalb diese keinen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt. (T1) TE OGH 1982/10/07 12 Os 111/82 Vgl aber; Beisatz: Wertung eines außergewöhnlichen, an Zurechnungsunfähigkeit grenzenden psychischen Ausnahmezustands als mildernd. (T2) TE OGH 2003/10/30 15 Os 130/03 Vgl aber; Beisatz: Ein über den vom Gesetzgeber angenommenen Regelfall hinausgehender besonderer psychischer Zustand kann zusätzlich als mildernd ins Kalkül gezogen werden. (T3) RechtssatznummerRS0091064

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.