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{'item': ['8Ob559/78', '3Ob591/81', '4Ob539/82', '1Ob724/82', '2Ob597/83', '4Ob508/84', '3Ob503/87 (3Ob504/87)', '6Ob532/88', '7Ob613/88', '2Ob554/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006055 Entscheidungsdatum27.09.1978 Geschäftszahl8Ob559/78; 3Ob591/81; 4Ob539/82; 1Ob724/82; 2Ob597/83; 4Ob508/84; 3Ob503/87 (3Ob504/87); 6Ob532/88; 7Ob613/88; 2Ob554/91 (2Ob555/91, 2Ob1520/91); 2Ob502/96; 3Ob311/98; 1Ob86/99z; 1Ob152/99f; 3Ob61/00t; 1Ob162/00f; 7Ob34/01b; 6Ob237/01y (6Ob238/01w); 2Ob136/02t; 4Ob206/07h; 7Ob122/08d; 2Ob181/09w; 6Ob153/09g; 6Ob61/09b; 1Ob213/12y; 1Ob160/13f; 1Ob39/14p; 3Ob25/14v; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 1Ob233/18y; 8Ob39/19x NormABGB §97; EO §381 B; EO §382 Z8 litc IVD; 6.DVEheG §19 RechtssatzEinstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (Paragraph 19, des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1978-09-27 8 Ob 559/78 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 591/81 Beisatz: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist dabei, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde, was zu bejahen wäre, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeleitet werden. (T1) Veröff: MietSlg 33771 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 539/82 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sicherung der Ausgleichszahlung (§ 94 Abs 1 EheG) nach Verkauf der Ehewohnung. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sicherung der Ausgleichszahlung (Paragraph 94, Absatz eins, EheG) nach Verkauf der Ehewohnung. (T2) TE OGH 1982-11-03 1 Ob 724/82 TE OGH 1983-12-13 2 Ob 597/83 Beisatz: Hier: Eheliche Ersparnisse (T3); Beis wie T1 TE OGH 1984-05-08 4 Ob 508/84 Vgl; Veröff: SZ 57/89 = JBl 1985,245 TE OGH 1987-03-18 3 Ob 503/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 532/88 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1988-07-14 7 Ob 613/88 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 554/91 Beisatz: Daher ist auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen, ob die Sachen, hinsichtlich derer eine Regelung der Benützung oder eine Sicherung begehrt wird, der Aufteilung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, dann fehlt es am Anspruch. (T4) TE OGH 1997-12-04 2 Ob 502/96 Ähnlich; Beis wie T1 nur: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. (T5); Beisatz: Es muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, eine rein abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. (T6); Beisatz: Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens. (T7) TE OGH 1998-12-16 3 Ob 311/98 TE OGH 1999-06-08 1 Ob 86/99z Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird. (T8)Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO kann nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird. (T8) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 152/99f Vgl; Beisatz: Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen. (T9); Beisatz: Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T10) TE OGH 2000-03-22 3 Ob 61/00t Auch TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f Beis wie T10 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 34/01b Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 237/01y Beis wie T10 TE OGH 2002-06-05 2 Ob 136/02t Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Auch die zu befürchtende "Umschichtung" von Vermögen in Verheimlichungsabsicht kann für die Annahme einer Anspruchsgefährdung ausreichen. (T11) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 206/07h Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2008-07-02 7 Ob 122/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 181/09w Vgl; Auch Beis wie T10; Beisatz: Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T12) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 153/09g Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T13)Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO. (T13) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des - nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden - Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen. (T14) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 213/12y Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 160/13f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 39/14p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 25/14v Auch; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 189/14x Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 233/18y Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T15); Beisatz: Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist. (T16)Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T15); Beisatz: Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des Paragraph 274, ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist. (T16) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 39/19x Beis wie T10; Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.