RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1978 Geschäftszahl13Os123/78; 13Os188/78; 10Os128/79; 13Os152/79; 12Os165/79; 13Os29/80; 10Os155/79; 9Os153/81; 13Os33/83; 11Os21/87; 11Os43/87; 13Os133/88; 13Os155/88 NormStGB §135; StGB §229; RechtssatzDie Ansichnahme und Einbehaltung von Urkunden, die eine Schädigung des Berechtigten begründen, fällt unter § 135 StGB; wenn damit der Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist § 229 StGB verwirklicht.Die Ansichnahme und Einbehaltung von Urkunden, die eine Schädigung des Berechtigten begründen, fällt unter Paragraph 135, StGB; wenn damit der Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist Paragraph 229, StGB verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 1978/09/28 13 Os 123/78 Veröff: EvBl 1979/91 S 277 = RZ 1979/11 S 41 TE OGH 1979/01/11 13 Os 188/78 nur: Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist § 229 StGB verwirklicht. (T1) Beisatz: ZB Vernichtung oder Beschädigung von Urkunden, welche bei einem Diebszug ohne Diebstahlsvorsatz mitgenommen wurden. (T2) Veröff: SSt 50/5 nur: Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist Paragraph 229, StGB verwirklicht. (T1) Beisatz: ZB Vernichtung oder Beschädigung von Urkunden, welche bei einem Diebszug ohne Diebstahlsvorsatz mitgenommen wurden. (T2) Veröff: SSt 50/5 TE OGH 1979/10/17 10 Os 128/79 Beisatz: Mit dem Ansichbringen oder Vernichten der Urkunde muß der Vorsatz, den Gebrauch zu verhindern, verbunden sein. (T3) TE OGH 1979/11/22 13 Os 152/79 Bis wie T2 TE OGH 1979/11/22 12 Os 165/79 TE OGH 1980/04/24 13 Os 29/80 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz:
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