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{'item': '9Os16/78; 12Os90/89; 15Os59/92; 13Os140/93; 11Os5/96; 12Os88/00; 15Os52/07x; 11Os135/06x; 13Os99/11z; 17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os19/12s; 17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096270 Entscheidungsdatum13.05.2025 Geschäftszahl9Os16/78; 12Os90/89; 15Os59/92; 13Os140/93; 11Os5/96; 12Os88/00; 15Os52/07x; 11Os135/06x; 13Os99/11z; 17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os19/12s; 17Os6/13f; 17Os23/13f; 17Os7/13b (17Os10/13v); 17Os18/13w; 17Os9/13x; 17Os29/13p; 17Os30/13k; 17Os2/14v; 17Os15/14f; 17Os25/13z; 17Os28/13s; 17Os34/14z; 17Os29/14i; 17Os47/14m; 17Os53/14v (17Os54/14s); 17Os21/15i; 17Os2/16x; 17Os36/15w; 17Os2/18z; 17Os9/18d; 14Os73/18v; 14Os76/18k; 14Os125/18s; 14Os4/19y; 14Os35/19g (14Os46/19z); 14Os78/19f; 14Os34/20m; 14Os141/19w; 14Os17/21p; 14Os39/21y; 14Os49/21v; 14Os149/21z; 14Os20/22f; 14Os104/22h; 14Os7/24x; 14Os49/24y; 14Os22/25d NormStGB §302 RechtssatzSchädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für Paragraph 302, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-02 9 Os 16/78 Veröff: EvBl 1979/82 S 243 = SSt 49/48 TE OGH 1989-10-12 12 Os 90/89 Vgl auch; Beisatz: Eine Schädigung des Staates ist nicht schon in der Verletzung eines allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechtes oder bloßer interner Dienstvorschriften zu erblicken, wenn hiedurch kein dahinterstehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. (T1) TE OGH 1992-09-24 15 Os 59/92 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Aufsichtsrechte oder interner Dienstvorschriften vermag zwar allenfalls einen tatbildmäßigen Missbrauch der Amtsbefugnis darzustellen, der aber der zur Tatbestandsverwirklichung überdies erforderlichen Schädigung an konkreten Rechten anderer, auf welche sich der Tätervorsatz beziehen muss, nicht gleichgesetzt werden darf. (T2) TE OGH 1994-01-26 13 Os 140/93 Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T3) Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, StGB. (T3) Veröff: JBl 1994,838 TE OGH 1996-06-04 11 Os 5/96 Vgl auch TE OGH 2000-09-21 12 Os 88/00 Vgl auch TE OGH 2007-10-11 15 Os 52/07x Vgl aber; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T4)Vgl aber; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch Paragraph 302, StGB geschützten Rechts. (T4) TE OGH 2008-02-26 11 Os 135/06x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nur auf Verstoß gegen eine amtsinterne Regelung gerichteter Vorsatz betrifft kein Schädigungsobjekt im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nur auf Verstoß gegen eine amtsinterne Regelung gerichteter Vorsatz betrifft kein Schädigungsobjekt im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T5) TE OGH 2011-10-13 13 Os 99/11z Auch; Beisatz: § 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 § 302 Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 Paragraph 302, Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² Paragraph 302, Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T6) TE OGH 2012-10-02 17 Os 16/12z Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7) TE OGH 2013-02-25 17 Os 22/12g Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T8)Vgl; Beisatz: Paragraph 47, BDG sieht (ähnlich wie Paragraph 7, AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von Paragraph 47, BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T8) TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem

  1. bis
  2. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T9)Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem
  3. bis
  4. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG, Paragraph 34 a, Absatz 2, dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 36, StAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraphen 51, ff StPO) übrigens nicht berührt. (T9) TE OGH 2013-05-27 17 Os 6/13f Vgl; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll‑ oder Aufsichtsrechte sowie bloß interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand der Rechtsschädigung so lange nicht in Frage, als hierdurch kein dahinter stehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nämlich nicht allein jenes sein, das den Täter verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. Es muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht, die Vorschrift einzuhalten, die bereits den Missbrauch der Befugnis bildet. Das allgemeine Recht des Staats gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufs‑ und Dienstausübung, der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung, allgemeine staatliche Kontroll‑ und Aufsichtsrechte und bloß interne Dienstvorschriften sind demnach keine (konkreten) Rechte, die der Schädigungsvorsatz verlangt. Täuschung (bloß) der Dienstaufsicht ist daher nicht gerichtlich strafbar. Das ist Sache des Disziplinarrechts. Für den Bereich des Strafrechts erübrigen sich damit auch Abgrenzungsprobleme zwischen informeller Befragung über Aktenrückstände und schriftlichen Berichtsaufträgen. Werden diese durch Fehleintragungen unterlaufen, liegt Missbrauch der Amtsgewalt (deshalb allein noch) nicht vor. Will der Täter aber konkrete Schritte eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens beeinflussen, kommt Missbrauch der Amtsgewalt ins Spiel. (T10) Beisatz: Auch subjektive Rechte von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens als Bezugspunkt von Schädigungsvorsatz bedürfen konkreter (unter Umständen auch bloß verfassungs-)gesetzlicher Verankerung. Diese (unter dem Aspekt von Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO deutlich anzusprechende) Verortung muss vom Täter ‑ zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre ‑ erkannt werden, um Gegenstand von Verletzungsvorsatz zu sein. (T11)Beisatz: Auch subjektive Rechte von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens als Bezugspunkt von Schädigungsvorsatz bedürfen konkreter (unter Umständen auch bloß verfassungs-)gesetzlicher Verankerung. Diese (unter dem Aspekt von Ziffer 5, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO deutlich anzusprechende) Verortung muss vom Täter ‑ zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre ‑ erkannt werden, um Gegenstand von Verletzungsvorsatz zu sein. (T11) TE OGH 2013-09-30 17 Os 23/13f Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T12) Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T13) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. (T14) TE OGH 2013-09-30 17 Os 18/13w Vgl; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, dieser habe sich auf das Recht der „Antragsteller“ auf „eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Exekutionsanträge und auf Erhalt einer Drittschuldnererklärung“ bezogen, genügen nicht. Dass der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, den betreibenden Gläubiger in seinem von § 301 EO garantierten Informationsanspruch zu beeinträchtigen, haben die Tatrichter nicht festgestellt. (T15)Vgl; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, dieser habe sich auf das Recht der „Antragsteller“ auf „eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Exekutionsanträge und auf Erhalt einer Drittschuldnererklärung“ bezogen, genügen nicht. Dass der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, den betreibenden Gläubiger in seinem von Paragraph 301, EO garantierten Informationsanspruch zu beeinträchtigen, haben die Tatrichter nicht festgestellt. (T15) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche „auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften“ (US 3, 43, 49 ua), „gesetzeskonforme Durchführung von Grundbuchsachen“ oder „auf ordnungsgemäße Führung“ von Verzeichnissen sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte und kommen als Objekte tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Betracht. (T16) TE OGH 2014-03-06 17 Os 29/13p Vgl; Ähnlich Beis wie T10; Beisatz: Hier: Im Fall eines vom militärischen Vorgesetzten dem Untergebenen erteilten Befehls, nicht im dienstlichen Interesse Arbeiten zu verrichten, stellt den Vorsatz, den Staat „in seinem Recht auf Einhaltung der Durchführungsbestimmungen für den Kraftfahrbetrieb“ zu schädigen, die Tatbestandsmäßigkeit nicht her. Jedoch reicht die Konstatierung, derzufolge der Täter - mit Blick auf durch das missbräuchliche Amtsgeschäft verursachte „Treibstoff- und Verschleißkosten“ - auch die Beeinträchtigung staatlicher Vermögensinteressen in seinen Vorsatz aufgenommen habe, aus. Als Bezugspunkt kommt in solchen Fällen allerdings primär das Recht des Staates auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten in Betracht. (T17) TE OGH 2014-03-06 17 Os 30/13k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim vom Erstgericht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates auf „ordnungsgemäße Führung des Melderegisters“ handelt es sich aber in diesem Sinn um einen bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt hier primär das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters in Betracht. (T18) TE OGH 2014-05-12 17 Os 2/14v Vgl; Beisatz: Hier: Das Recht des Staates und der Prozessparteien auf „Verfahrensführung nach der Zivilprozessordnung“ reicht als Bezugspunkt des von § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T19)Vgl; Beisatz: Hier: Das Recht des Staates und der Prozessparteien auf „Verfahrensführung nach der Zivilprozessordnung“ reicht als Bezugspunkt des von Paragraph 302, Absatz eins, StGB geforderten Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T19) TE OGH 2014-05-12 17 Os 15/14f Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T20)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des Paragraph 76, Absatz eins, BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T20) Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T21) TE OGH 2014-03-06 17 Os 25/13z Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Die hier (wissentlich) verletzten Verfahrens‑ und Organisationsvorschriften (§ 429 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO, §§ 62 Abs 1 und 108 Abs 5 Geo) verfolgen den Zweck, die inhaltliche Kontrolle (die „Entscheidungshoheit“) des zuständigen Organs vor Setzung des Willensaktes strukturell abzusichern. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das zuständige Organ hat der Staat ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches Recht, das also den Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes bilden kann. (T22)Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Die hier (wissentlich) verletzten Verfahrens‑ und Organisationsvorschriften (Paragraph 429, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO, Paragraphen 62, Absatz eins und 108 Absatz 5, Geo) verfolgen den Zweck, die inhaltliche Kontrolle (die „Entscheidungshoheit“) des zuständigen Organs vor Setzung des Willensaktes strukturell abzusichern. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das zuständige Organ hat der Staat ein im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB beachtliches Recht, das also den Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes bilden kann. (T22) TE OGH 2014-05-12 17 Os 28/13s Auch; Beisatz: Das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch begehen, stellt ebenso wenig wie darauf gerichtete Aufsichts‑ und Kontrollrechte ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches (konkretes) Recht dar. (T23)Auch; Beisatz: Das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch begehen, stellt ebenso wenig wie darauf gerichtete Aufsichts‑ und Kontrollrechte ein im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB beachtliches (konkretes) Recht dar. (T23) TE OGH 2014-10-13 17 Os 34/14z Auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters ist im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T24)Auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters ist im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB beachtlich. (T24) TE OGH 2014-11-24 17 Os 29/14i Vgl TE OGH 2015-01-21 17 Os 47/14m Auch TE OGH 2015-04-09 17 Os 53/14v Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Verletzung von Befangenheitsvorschriften im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. (T25) TE OGH 2015-12-14 17 Os 21/15i Vgl auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T26)Vgl auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vergleiche schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T26) TE OGH 2016-06-06 17 Os 2/16x Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der §§ 24, 24a KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T27)Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der Paragraphen 24, 24 a, KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T27) TE OGH 2016-10-03 17 Os 36/15w Vgl aber; Beisatz: Das Recht des Gemeinderats, die Gebarung der Gemeinde (die Einhaltung des Voranschlags) zu überprüfen, ist jedoch als Ausfluss demokratischer Kontrolle der (sonstigen) Gemeindeorgane durch den Gemeinderat als gewählten allgemeinen Vertretungskörper im Rahmen der Selbstverwaltung tauglicher Bezugspunkt des vom Tatbestand verlangten Schädigungsvorsatzes (Anm: vgl schon 17 Os 45/14t zum Stmk Gemeinderecht). (T28)Vgl aber; Beisatz: Das Recht des Gemeinderats, die Gebarung der Gemeinde (die Einhaltung des Voranschlags) zu überprüfen, ist jedoch als Ausfluss demokratischer Kontrolle der (sonstigen) Gemeindeorgane durch den Gemeinderat als gewählten allgemeinen Vertretungskörper im Rahmen der Selbstverwaltung tauglicher Bezugspunkt des vom Tatbestand verlangten Schädigungsvorsatzes Anmerkung, vergleiche schon 17 Os 45/14t zum Stmk Gemeinderecht). (T28) TE OGH 2018-06-25 17 Os 2/18z Auch; Beisatz: Ein Recht von Mitgliedern des Gemeinderats „auf Einberufung des Gemeinderates und Behandlung von Themen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorbehalten sind“, reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T29) TE OGH 2018-08-03 17 Os 9/18d Beis wie T28 TE OGH 2018-09-11 14 Os 73/18v Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2018-10-09 14 Os 76/18k Auch; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2018-12-11 14 Os 125/18s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-03-05 14 Os 4/19y Beisatz: Die Rechte des Staates auf Steuereinhebung oder auf Gewährung von Notstandshilfe nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind iSd § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T30)Beisatz: Die Rechte des Staates auf Steuereinhebung oder auf Gewährung von Notstandshilfe nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB beachtlich. (T30) TE OGH 2019-04-09 14 Os 35/19g Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2019-10-07 14 Os 78/19f Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2020-04-17 14 Os 34/20m Vgl; Beis wie insb T10; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl; Beis insb T10; Beis insb T12 TE OGH 2021-04-27 14 Os 17/21p Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: „Recht der Wählergruppen auf ordnungsgemäße Durchführung allgemeiner Wahlen zum Gemeinderat“ reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T31) TE OGH 2021-10-12 14 Os 39/21y Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes iSd § 302 Abs 1 StGB dar. In Betracht kommt vielmehr das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer sowie umweltfreundlicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht (so schon 17 Os 6/15h). (T32)Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB dar. In Betracht kommt vielmehr das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer sowie umweltfreundlicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht (so schon 17 Os 6/15h). (T32) TE OGH 2022-01-18 14 Os 49/21v Vgl TE OGH 2022-02-22 14 Os 149/21z Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16 TE OGH 2022-06-28 14 Os 20/22f Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2023-01-24 14 Os 104/22h Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T31; Beis wie T32; TE OGH 2024-02-20 14 Os 7/24x vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-07-31 14 Os 49/24y vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: hier: Zum Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes bei befugnismissbräuchlicher Unterlassung der Zustellung von RSa- und RSb-Sendungen öffentlicher Rechtsträger durch eine Angestellte der Österreichischen Post AG. (T33) TE OGH 2025-05-13 14 Os 22/25d vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung. (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096270

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.