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{'item': '5Ob705/78; 1Ob580/81; 7Ob543/83; 3Ob553/86; 2Ob114/03h; 6Ob70/05w; 2Ob143/09g; 8Ob52/23i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011750 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl5Ob705/78; 1Ob580/81; 7Ob543/83; 3Ob553/86; 2Ob114/03h; 6Ob70/05w; 2Ob143/09g; 8Ob52/23i NormABGB §494 ABGB §1042 D ABGB §483 RechtssatzAuch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß Paragraph 1042, ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-03 5 Ob 705/78 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 580/81 Vgl; nur: Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismässig Ersatz fordern. (T1)Vgl; nur: Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß Paragraph 1042, ABGB verhältnismässig Ersatz fordern. (T1) TE OGH 1983-07-07 7 Ob 543/83 nur: Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. (T2); Beisatz: Wurde ein bestimmtes Ausmaß des Beitrags vereinbart, ist das tatsächliche Ausmaß der Benützung für den Beitrag unerheblich. (T3) TE OGH 1986-04-30 3 Ob 553/86 Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/77 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 114/03h Auch; Beisatz: Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger. (T4)Auch; Beisatz: Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß Paragraph 483, ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger. (T4) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 70/05w Vgl auch; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Dem Paragraph 483, ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T5) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 52/23i Beisatz: Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.