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{'item': ['12Os54/78', '10Os38/81', '12Os77/81', '11Os2/85', '11Os86/87', '14Os120/89']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.10.1978 Geschäftszahl12Os54/78; 10Os38/81; 12Os77/81; 11Os2/85; 11Os86/87; 14Os120/89 NormEGUStG 1972 allg; FinStrG §55; UStG 1972 §1 Abs1 Z3; RechtssatzDie Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und auch nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gelten nämlich nach dem § 24 Abs 1 bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht, sodaß von der in § 55 FinStrG vorausgesetzten rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht die Rede sein kann.Die Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und auch nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 gelten nämlich nach dem Paragraph 24, Absatz eins bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (Paragraph 174, ZollG) entsteht, sodaß von der in Paragraph 55, FinStrG vorausgesetzten rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht die Rede sein kann. EntscheidungstexteTE OGH 1978/10/05 12 Os 54/78 Veröff: EvBl 1979/65 S 189 TE OGH 1981/09/08 10 Os 38/81 nur: Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG. (T1) nur: Die Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. (T1) TE OGH 1981/10/08 12 Os 77/81 nur: Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gelten nämlich nach dem § 24 Abs 1 bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht. (T2) nur: Die Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 gelten nämlich nach dem Paragraph 24, Absatz eins bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (Paragraph 174, ZollG) entsteht. (T2) TE OGH 1985/09/10 11 Os 2/85 Beisatz: Demgemäß ist § 55 FinStrG aber auch auf Abgabenhehlerei von Sachen unanwendbar, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde. (T3) Beisatz: Demgemäß ist Paragraph 55, FinStrG aber auch auf Abgabenhehlerei von Sachen unanwendbar, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde. (T3) TE OGH 1987/09/08 11 Os 86/87 Vgl auch; Beisatz: § 55 FinStrG ist auf Eingangsabgaben nicht anwendbar. (T4) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 55, FinStrG ist auf Eingangsabgaben nicht anwendbar. (T4) TE OGH 1989/11/15 14 Os 120/89 Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0075895

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