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{'item': ['12Os54/78', '9Os5/81']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.10.1978 Geschäftszahl12Os54/78; 9Os5/81 NormFinStrG §19 Abs3; UStG 1972 §12 Abs1 Z2; RechtssatzTatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß § 35 Abs 4 FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) ohne Auswirkung.Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) ohne Auswirkung. EntscheidungstexteTE OGH 1978/10/05 12 Os 54/78 Veröff: EvBl 1979/65 S 189 TE OGH 1981/03/17 9 Os 5/81 nur: Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsbgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. (T1) nur: Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsbgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG - hier gar nicht essentiell. (T1) RechtssatznummerRS0076303

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