RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088791 Entscheidungsdatum13.10.1978 Geschäftszahl9Os151/78; 11Os140/07h; 12Os36/13f (12Os37/13b, 12Os38/13z); 12Os22/13x; 12Os147/18m (12Os148/18h); 12Os38/19h NormJGG 1961 §13 B; JGG §15; StGB §53 Rechtssatz"Innerhalb der Probezeit" verlangt jedenfalls, dass die neue Tat nach Rechtskraft des die bedingte Verurteilung (Strafnachsicht) aussprechenden Urteils erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-13 9 Os 151/78 TE OGH 2008-01-29 11 Os 140/07h Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (WK-StGB - 2 JGG § 15 Rz 1). (T1)Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (WK-StGB - 2 JGG Paragraph 15, Rz 1). (T1) TE OGH 2013-04-11 12 Os 36/13f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung einer Weisung aus Anlass einer späteren Verurteilung nach § 15 Abs 2 JGG iVm § 494a Abs 6 StPO würde voraussetzen, dass der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wurde (§ 15 Abs 1 JGG). (T2)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung einer Weisung aus Anlass einer späteren Verurteilung nach Paragraph 15, Absatz 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO würde voraussetzen, dass der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wurde (Paragraph 15, Absatz eins, JGG). (T2) TE OGH 2013-05-16 12 Os 22/13x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-01-24 12 Os 147/18m TE OGH 2019-04-11 12 Os 38/19h Vgl aber; Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB). (T3)Vgl aber; Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB). (T3) Beisatz: Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088791
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.