RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026901 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl1Ob16/78; 1Ob26/79; 1Ob9/80; 1Ob39/80; 1Ob24/81; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob41/83; 1Ob3/85; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob22/95; 1Ob241/97s; 1Ob107/97k; 1Ob391/97z; 1Ob362/98m; 1Ob353/99i; 1Ob272/99b; 1Ob95/00b; 1Ob310/01x; 1Ob181/03d; 1Ob231/03g; 1Ob113/07k; 1Ob197/10t; 1Ob123/15t; 1Ob68/16f; 1Ob81/17v; 1Ob150/18t; 1Ob197/18d; 1Ob215/18a; 1Ob100/22w; 1Ob247/22p; 1Ob22/23a NormABGB §1304 A1 AHG §2 Abs2 RechtssatzDer Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-18 1 Ob 16/78 Veröff: JBl 1980,42 = RZ 1980/18 S 109 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 26/79 Auch; Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485 TE OGH 1980-04-16 1 Ob 9/80 Veröff: SZ 53/61 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 39/80 Veröff: SZ 54/86 = JBl 1982,658 TE OGH 1982-06-02 1 Ob 24/81 Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 34/82 auch Anm: Veröff: SZ 55/190Anmerkung, Veröff: SZ 55/190 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 41/83 Auch TE OGH 1985-02-27 1 Ob 3/85 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 18/95 Auch: nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. (T1) Beisatz: Der weite Rechtsmittelbegriff umfasst nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe. (T2) Veröff: SZ 68/133 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Auch; Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 241/97s nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn. (T3) Beisatz: Unter anderem nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit. (T4) Veröff: SZ 71/7 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 107/97k nur: Das Gesetz überlässt zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. (T5) Veröff: SZ 71/75 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 391/97z nur T1; Veröff: SZ 71/98 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 362/98m Veröff: SZ 72/29 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 353/99i TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als der durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen eines Rechtsträgers Geschädigte zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen hat. (T6)Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als der durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen eines Rechtsträgers Geschädigte zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen hat. (T6) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 95/00b Vgl; Beisatz: Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. (T7) Vgl; Beisatz: Unter Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. (T7) Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 310/01x nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. (T9)nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T9) Veröff: SZ 2002/27 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 181/03d Auch; nur T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß §§ 212, 212a ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG. (T10)Auch; nur T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß Paragraphen 212, 212 a, ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T10) Veröff: SZ 2004/74 TE OGH 2004-08-12 1 Ob 231/03g Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann. (T11) Veröff: SZ 2004/118 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 113/07k Beisatz: Hier: Unterlassen von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf und eines Rekurses gegen den gerichtlichen Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren. (T12) Veröff: SZ 2007/126 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 197/10t Auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T13)Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T13) Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 68/16f Auch; Beisatz: Die Partei muss das Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren. (T14) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 81/17v Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO. (T15)Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO. (T15) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 150/18t Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 197/18d Vgl auch TE OGH 2019-04-30 1 Ob 215/18a Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter ‑ angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iSd § 127 Abs 3 StPO verbliebener ‑ Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde. (T16)Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter ‑ angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 127, Absatz 3, StPO verbliebener ‑ Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde. (T16) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 100/22w Auch; Beis wie T14 TE OGH 2022-12-20 1 Ob 247/22p Vgl; Beis nur wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2023-03-21 1 Ob 22/23a vgl; Beisatz: Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG. (T17); Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3vgl; Beisatz: Der Einstellungsantrag nach Paragraph 108, StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG. (T17); Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Anm: vgl RS0134303Anmerkung, vergleiche RS0134303 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.