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{'item': '7Ob666/78; 2Ob549/79; 5Ob627/79; 8Ob640/87; 4Ob2021/96a; 10Ob367/97m; 3Ob40/98y; 1Ob353/97m; 6Ob2/99h; 6Ob135/99t; 6Ob60/99p; 6Ob174/00g; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020101 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl7Ob666/78; 2Ob549/79; 5Ob627/79; 8Ob640/87; 4Ob2021/96a; 10Ob367/97m; 3Ob40/98y; 1Ob353/97m; 6Ob2/99h; 6Ob135/99t; 6Ob60/99p; 6Ob174/00g; 7Ob95/01y; 9ObA36/01m; 5Ob28/09t; 9ObA126/09h; 4Ob163/09p; 6Ob47/11x; 5Ob99/19y; 6Ob54/21s; 1Ob130/21f; 4Ob33/23s; 2Ob173/24s; 10Ob20/25a; 1Ob108/25a; 8Ob88/25m NormABGB §1041 A2 ABGB §1043 RechtssatzKein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht.Kein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-19 7 Ob 666/78 TE OGH 1979-07-03 2 Ob 549/79 TE OGH 1979-07-03 5 Ob 627/79 Veröff: SZ 52/110 TE OGH 1988-06-16 8 Ob 640/87 Veröff: JBl 1988,784 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a Veröff: SZ 69/89 TE OGH 1997-11-04 10 Ob 367/97m Auch TE OGH 1998-01-28 3 Ob 40/98y TE OGH 1998-07-28 1 Ob 353/97m Auch; Veröff: SZ 71/128 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 2/99h Auch; Beisatz: Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. (T1)Auch; Beisatz: Der Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. (T1) TE OGH 1999-07-15 6 Ob 135/99t TE OGH 1999-09-29 6 Ob 60/99p Vgl auch TE OGH 2000-08-30 6 Ob 174/00g Veröff: SZ 73/132 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 95/01y Vgl auch TE OGH 2001-06-07 9 ObA 36/01m Auch TE OGH 2009-07-07 5 Ob 28/09t Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T2)Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 1041, ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T2) Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T3) TE OGH 2009-11-16 9 ObA 126/09h Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsvereinbarung über die Benützung des Privatfahrzeugs als Dienstfahrzeug. (T4) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Auch TE OGH 2012-11-16 6 Ob 47/11x Auch; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Anspruch nach § 1043 ABGB nichts anderes, ist doch kein Grund erkennbar, insoweit zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden. (T5)Auch; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Anspruch nach Paragraph 1043, ABGB nichts anderes, ist doch kein Grund erkennbar, insoweit zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden. (T5) Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T6)Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des Paragraph 1043, ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T6) Veröff: SZ 2012/117 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 99/19y Vgl auch TE OGH 2021-06-23 6 Ob 54/21s TE OGH 2022-05-18 1 Ob 130/21f Beisatz: Eine (analoge) Anwendung des § 1041 ABGB kommt nicht in Betracht, wenn vertraglich Leistungspflichtige die nach objektivem Verzug weiterhin gezogenen Nutzungen nach der vertragsrechtlichen Norm des § 1050 ABGB herauszugeben hat. (T7)Beisatz: Eine (analoge) Anwendung des Paragraph 1041, ABGB kommt nicht in Betracht, wenn vertraglich Leistungspflichtige die nach objektivem Verzug weiterhin gezogenen Nutzungen nach der vertragsrechtlichen Norm des Paragraph 1050, ABGB herauszugeben hat. (T7) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 33/23s Beisatz: Hier: unklare Kostentragungsregelung (T8) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 173/24s TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 108/25a TE OGH 2025-11-27 8 Ob 88/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.