OGH Rechtssatz RS0048003 (5Ob659/78 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048003 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl5Ob659/78; 2Ob561/78; 7Ob631/79; 1Ob733/81; 8Ob508/83; 5Ob536/86; 2Ob511/87; 3Ob547/92; 9Ob7/99s; 4Ob19/08k; 3Ob209/11y; 1Ob98/14i; 1Ob129/25i NormABGB §148 Abs2 B RechtssatzWenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen lässt, muss auch von den Eltern verlangt werden, dass sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-23 5 Ob 659/78 Veröff: EvBl 1979/32 S 96 TE OGH 1979-04-03 2 Ob 561/78 Veröff: EFSlg 33527 TE OGH 1979-05-03 7 Ob 631/79 Veröff: EFSlg 33527 TE OGH 1981-10-14 1 Ob 733/81 Beisatz: Ermöglichung eines störungsfreien Kontaktes. (T1) TE OGH 1983-09-08 8 Ob 508/83 TE OGH 1986-06-10 5 Ob 536/86 Beisatz: Aber auch die Großeltern haben bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte. (T2) TE OGH 1987-02-10 2 Ob 511/87 Beis wie T2 TE OGH 1992-07-08 3 Ob 547/92 Beisatz: Die negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern allein kann das diesen gemäß § 148 Abs 2 ABGB eingeräumte Recht nicht zum Erlöschen bringen. (T3)Beisatz: Die negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern allein kann das diesen gemäß Paragraph 148, Absatz 2, ABGB eingeräumte Recht nicht zum Erlöschen bringen. (T3) TE OGH 1999-02-10 9 Ob 7/99s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 19/08k Beis wie T3; Beisatz: Hier: Besuchsrecht wegen des dem Kind aufgrund eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter drohenden Loyalitätskonflikts verneint, wobei hier - anders als in 3 Ob 547/92 - noch keine Beziehung zwischen dem Kind und der Großmutter bestand, die im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten wäre. (T4) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 209/11y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-17 1 Ob 98/14i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 129/25i Beisatz wie T3 Beisatz: Anderes gilt, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwerwiegende Konflikte und Spannungen bestehen, dass dadurch die Entwicklung des Kindes gestört werden könnte, und damit eine Kontaktregelung in einer zum Wohl des Kindes geeigneten Weise nicht durchführbar ist. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048003