RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048004 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl5Ob659/78; 2Ob561/78; 7Ob631/79; 8Ob508/83; 7Ob761/83; 7Ob628/84; 5Ob536/86; 7Ob713/87; 3Ob511/89; 7Ob515/89; 7Ob633/90; 3Ob547/92; 1Ob623/95; 9Ob7/99s; 10Ob114/00p; 5Ob243/02z; 4Ob19/08k; 2Ob95/12b; 1Ob98/14i; 4Ob52/15y; 9Ob41/17w; 9Ob46/17f; 9Ob6/18z; 7Ob251/18i; 1Ob129/25i NormABGB §148 Abs2 B ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §188 Abs1 RechtssatzOb und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden. Hiebei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-10-23 5 Ob 659/78 Veröff: EvBl 1979/32 S 96 TE OGH 1979-04-03 2 Ob 561/78 Veröff: EFSlg 33527 TE OGH 1979-05-03 7 Ob 631/79 Veröff: EFSlg 33527 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 508/83 TE OGH 1984-01-12 7 Ob 761/83 Auch; nur: Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. (T1) TE OGH 1984-09-13 7 Ob 628/84 TE OGH 1986-06-10 5 Ob 536/86 Beisatz: Die Feindschaft des Elternteiles, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze abzusprechen. (T2) TE OGH 1987-11-26 7 Ob 713/87 Beisatz: Das Besuchsrecht darf auch nicht die Beziehungen der Pflegeeltern zu dem Kind stören. (T3) TE OGH 1989-02-22 3 Ob 511/89 Auch TE OGH 1989-02-02 7 Ob 515/89 TE OGH 1990-07-20 7 Ob 633/90 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Besuchsrecht der Großeltern geht jenem weiter entfernter Verwandter, sofern es nicht dem Wohl der Kinder widerspricht, jedenfalls vor. (T4) TE OGH 1992-07-08 3 Ob 547/92 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 623/95 Auch; Veröff: SZ 69/20 TE OGH 1999-02-10 9 Ob 7/99s nur T1 TE OGH 2000-07-11 10 Ob 114/00p TE OGH 2002-12-03 5 Ob 243/02z Ähnlich; nur: Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 19/08k Beisatz: Hier: Besuchsrecht wegen des dem Kind aufgrund eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter drohenden Loyalitätskonflikts verneint, wobei noch anders als in 3 Ob 547/92 - noch keine Beziehung zwischen dem Kind und der Großmutter bestand, die im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten wäre. (T6) TE OGH 2012-06-13 2 Ob 95/12b Auch; nur T5; Beisatz: Das Besuchsrecht der Großeltern ist an sich vom Bestand oder der faktischen Ausübung eines elterlichen Besuchsrechts unabhängig. (T7) TE OGH 2014-06-17 1 Ob 98/14i Vgl TE OGH 2015-03-24 4 Ob 52/15y Beisatz: Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; der Kontakt der Großeltern kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. (T8)Beisatz: Die Neuregelung in Paragraph 188, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; der Kontakt der Großeltern kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. (T8) TE OGH 2017-07-25 9 Ob 41/17w Auch; Beis wie T8; nur: Ob und inwiefern den Großeltern ein Kontaktrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T9) Beisatz: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T10) TE OGH 2018-03-21 9 Ob 46/17f Auch; Veröff: SZ 2018/22 TE OGH 2018-02-27 9 Ob 6/18z Beis wie T9 TE OGH 2019-03-20 7 Ob 251/18i TE OGH 2025-11-11 1 Ob 129/25i Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048004
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