den Bestimmungen des StGB,
MRK und
ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch
löst. (T3)Vgl auch; Beisatz: Es ein
den Bestimmungen des StGB,
, MRK und
Paragraph 16, ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch
löst. (T3) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 64/00s Vgl auch TE OGH 2000-03-14 4 Ob 59/00f Auch; nur: Die persönlichen Rechte sind absolute Rechte. (T4) Beis wie T2 Veröff: SZ 73/47 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 131/00m Vgl auch; Beisatz: Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu. (T5) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen
drücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T6)Vgl; Beisatz: Paragraph 1330, ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre Paragraph 16, ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen
drücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T6) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 162/09y Vgl auch; Beisatz: Das
den Bestimmungen des StGB,
MRK und
ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch
. (T7)Vgl auch; Beisatz: Das
den Bestimmungen des StGB,
, MRK und
Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sicherbaren Unterlassungsanspruch
. (T7) TE OGH 2012-01-20 8 Ob 125/11g Auch Veröff: SZ 2012/10 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 197/13m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Überwachten steht aber kein Anspruch gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu. (T8) TE OGH 2014-05-22 2 Ob 28/14b Vgl; Beisatz: Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben. (T9) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 66/23d vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T10) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 33/23f vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre. (T11) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz: Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht. (T12) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 126/23w vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob
dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T13) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 205/22y vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.