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{'item': ['6Ob728/78', '4Ob139/79', '6Ob621/83', '5Ob318/85', '3Ob504/86', '8Ob25/89', '7Ob618/93', '7Ob573/94', '9Ob507/94', '1Ob2231/96m', '1Ob2297/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064363 Entscheidungsdatum03.11.1978 Geschäftszahl6Ob728/78; 4Ob139/79; 6Ob621/83; 5Ob318/85; 3Ob504/86; 8Ob25/89; 7Ob618/93; 7Ob573/94; 9Ob507/94; 1Ob2231/96m; 1Ob2297/96t; 10Ob2342/96a; 3Ob76/97s; 8Ob52/00f; 3Ob300/98h; 2Ob240/01k; 10ObS233/02s; 2Ob136/03v; 9Ob67/04z; 2Ob2/07v; 8Ob117/07z; 5Ob20/15z NormKO §20 RechtssatzDie Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-03 6 Ob 728/78 TE OGH 1980-06-17 4 Ob 139/79 Veröff: SZ 53/92 TE OGH 1983-09-08 6 Ob 621/83 Veröff: SZ 56/128 = RdW 1984,11 = GesRZ 1983,212 TE OGH 1985-11-12 5 Ob 318/85 Veröff: SZ 58/169 = JBl 1986,321 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 504/86 Veröff: RdW 1987,82 = GesRZ 1987,211 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52) TE OGH 1990-07-12 8 Ob 25/89 Auch TE OGH 1994-05-25 7 Ob 618/93 nur: Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. (T1) TE OGH 1994-10-12 7 Ob 573/94 nur T1; Veröff: SZ 67/169 TE OGH 1994-11-21 9 Ob 507/94 Auch TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2231/96m Veröff: SZ 69/236 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 2297/96t nur T1 TE OGH 1997-11-25 10 Ob 2342/96a nur T1 TE OGH 1998-11-25 3 Ob 76/97s Auch TE OGH 2000-05-11 8 Ob 52/00f Auch; nur: Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand. (T2); Beisatz: Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist. (T3)Auch; nur: Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand. (T2); Beisatz: Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist. (T3) TE OGH 2000-09-20 3 Ob 300/98h Auch; Beisatz: Hier: Konzernverrechnungsklausel. (T4); Veröff: SZ 73/145 TE OGH 2001-10-18 2 Ob 240/01k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung schadet nicht. Eine aufrechenbare Forderung braucht im Konkurs auch nicht geltend gemacht zu werden. (T5) TE OGH 2002-12-10 10 ObS 233/02s Beisatz: Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist hingegen nicht maßgebend. (T6) TE OGH 2003-06-26 2 Ob 136/03v Vgl aber; Beisatz: Der Werkbesteller kann gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf die Fälligkeit der Forderungen in beiden Richtungen nicht ankommt. (T7) TE OGH 2005-04-06 9 Ob 67/04z Vgl auch; Beisatz: Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene oder erst durch diese entstehende Forderungen sind zwar nach § 20 KO von der Aufrechnung ausgenommen, doch sind gem § 19 Abs 2 KO sowohl betagte als auch bedingte Forderungen Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs. (T8)Vgl auch; Beisatz: Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandene oder erst durch diese entstehende Forderungen sind zwar nach Paragraph 20, KO von der Aufrechnung ausgenommen, doch sind gem Paragraph 19, Absatz 2, KO sowohl betagte als auch bedingte Forderungen Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs. (T8) TE OGH 2007-01-18 2 Ob 2/07v Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO wirkt auch nach Verwertung durch Forderungsverkauf durch den Masseverwalter weiter. (T9)Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, KO wirkt auch nach Verwertung durch Forderungsverkauf durch den Masseverwalter weiter. (T9) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 117/07z Beis wie T5 nur: Die Bedingtheit oder Befristetheit einer Forderung schadet nicht. (T10); Beisatz: Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. (T11) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 20/15z Auch; nur T1; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0064363

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.