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{'item': '5Ob708/78; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 5Ob593/81; 6Ob653/81; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 2Ob530/85; 1Ob522/85; 1Ob601/85; 8Ob529/86; 7Ob505/87; 6Ob630/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009766 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl5Ob708/78; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 5Ob593/81; 6Ob653/81; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 2Ob530/85; 1Ob522/85; 1Ob601/85; 8Ob529/86; 7Ob505/87; 6Ob630/87 (6Ob631/87); 10Ob537/87 (10Ob538/87); 7Ob660/88; 8Ob563/90; 5Ob569/93 (5Ob570/93); 1Ob608/95; 4Ob92/97a; 8Ob307/98z; 4Ob9/01d; 6Ob2/05w; 8Ob79/07m; 2Ob152/07b; 6Ob108/08p; 5Ob177/09d; 7Ob105/10g; 3Ob43/11m; 1Ob122/11i; 3Ob192/11y; 5Ob249/11w; 9Ob9/12g; 2Ob58/13p; 1Ob48/14m; 3Ob143/16z; 4Ob184/16m; 4Ob172/18z; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 2Ob211/18w; 8Ob59/19p; 6Ob210/20f; 1Ob161/21i; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x; 7Ob132/24y; 1Ob77/25t NormABGB §94 Abs2 2.Satz RechtssatzDie Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2

  1. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2,
  2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-07 5 Ob 708/78 Veröff: EvBl 1979/83 S 267 TE OGH 1980-11-19 3 Ob 624/80 Veröff: EFSlg 35197 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 566/80 Veröff: EFSlg 35189 TE OGH 1981-05-05 5 Ob 593/81 TE OGH 1981-07-29 6 Ob 653/81 Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T1) TE OGH 1983-03-24 7 Ob 546/83 Beis wie T1 TE OGH 1983-06-09 6 Ob 823/82 Beis wie T1 TE OGH 1985-02-26 2 Ob 530/85 TE OGH 1985-06-08 1 Ob 522/85 TE OGH 1985-06-26 1 Ob 601/85 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 529/86 TE OGH 1987-01-29 7 Ob 505/87 TE OGH 1987-07-30 6 Ob 630/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-03-22 10 Ob 537/87 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 660/88 Beis wie T1 TE OGH 1991-02-21 8 Ob 563/90 Beis wie T1; Beisatz: Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T2) TE OGH 1993-12-07 5 Ob 569/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-10-04 1 Ob 608/95 Auch TE OGH 1997-04-08 4 Ob 92/97a Beis wie T1 TE OGH 1999-02-25 8 Ob 307/98z Beis wie T1 nur: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. (T3) TE OGH 2001-02-13 4 Ob 9/01d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 2/05w Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts im Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten. (T4) TE OGH 2007-10-11 8 Ob 79/07m Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T5) Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T6) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 152/07b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T7)Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB, des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG und des Paragraph 74, EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T7) Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T8)Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T8) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 177/09d Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T9) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 105/10g TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m TE OGH 2011-09-01 1 Ob 122/11i TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y TE OGH 2012-03-20 5 Ob 249/11w Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2012-03-29 9 Ob 9/12g Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T10) TE OGH 2013-09-19 2 Ob 58/13p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 143/16z Vgl auch TE OGH 2016-12-20 4 Ob 184/16m Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 172/18z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/53 TE OGH 2019-08-29 8 Ob 59/19p Beis wie T2 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 210/20f Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2021-10-12 1 Ob 161/21i Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T11)Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 382 c, Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T11) Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T12) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 22/24b Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T13) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 Beisatz: Bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, besteht ein weiter Beurteilungsspielraum. (T14) Anm: Vgl 1 Ob 26/19h; 1 Ob 161/21iAnmerkung, Vgl 1 Ob 26/19h; 1 Ob 161/21i TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009766

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.