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{'item': ['6Ob727/78', '6Ob647/85', '6Ob577/86', '8Ob566/93', '10Ob199/97f', '7Ob197/97i', '1Ob318/99t', '7Ob110/00b', '1Ob273/00d', '6Ob40/02d', '1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045138 Entscheidungsdatum09.11.1978 Geschäftszahl6Ob727/78; 6Ob647/85; 6Ob577/86; 8Ob566/93; 10Ob199/97f; 7Ob197/97i; 1Ob318/99t; 7Ob110/00b; 1Ob273/00d; 6Ob

§4

Abs2 litg;

§4

Abs2 lit j;

2002 §8 Abs1;

2002 §33; ZPO §599 Abs2JN §1 CVa;

§4

Abs2 litg;

§4

Abs2 Litera j,;

2002 §8 Abs1;

2002 §33; ZPO §599 Abs2 RechtssatzErkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, können in demselben Umfang gerichtlich überprüft werden wie die Entscheidung anderer Vereinsorgane. Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges (hier: FPÖ Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss). EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-09 6 Ob 727/78 Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1985-11-14 6 Ob 647/85 Auch; Beisatz: Den Rechtsweg ausschließende Satzungsbestimmungen sind so zu verstehen, dass davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt. (T1) Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531 TE OGH 1986-05-22 6 Ob 577/86 Vgl auch; Beisatz: Dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse, ist eine Einwendung aus den dem Privatrecht zuzurechnenden Rechtsbezeichnungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen ist. (T2) TE OGH 1994-03-30 8 Ob 566/93 Vgl auch; Beisatz: Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Dies ist unbedenklich. (T3) TE OGH 1997-10-15 10 Ob 199/97f Auch; Veröff: SZ 70/206 TE OGH 1998-05-05 7 Ob 197/97i Auch; nur: Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges. (T4) TE OGH 2000-05-25 1 Ob 318/99t Beisatz: Hier: Beschlüsse von vereinsschiedsgerichtlichen Gremien (Kontrollausschuss, Protestkomitee des Burgenländischen Fußballverbands und Rechtsmittelsenat des ÖFB). (T5); Veröff: SZ 73/86 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Auch; Beisatz: Hier: Satzung des OÖ Fußballverbands; Streitigkeit wegen eines Spielertransfers vor den zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB. (T6) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 40/02d TE OGH 2003-11-18 1 Ob 224/03b Auch TE OGH 2005-04-21 2 Ob 51/05x Beisatz: Daran hat sich durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (

) geltende Rechtslage nichts geändert. (T7); Veröff: SZ 2005/57 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 54/05z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-05-10 7 Ob 42/06m Beis wie T7; Beisatz: Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kommt dann nicht zum Tragen, wenn nach den Statuten, die bis zum

  1. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. (T8)Beis wie T7; Beisatz: Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kommt dann nicht zum Tragen, wenn nach den Statuten, die bis zum
  2. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (Paragraph 33, Absatz 3, VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. (T8) TE OGH 2006-09-12 10 Ob 50/06k Vgl auch; Beisatz: Solche Entscheidungen und Verfügungen unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. (T9); Veröff: SZ 2006/129 TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p nur T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2007-07-04 7 Ob 139/07b Auch; nur T4; Beisatz: § 8 Abs 1

ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7

2002 anwendbar. (T10)Auch; nur T4; Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins,

ist grundsätzlich auch in den Fällen des Paragraph 7,

2002 anwendbar. (T10) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8

fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T11)Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8,

fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T11) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 89/11f Auch; nur T4; Veröff: SZ 2011/120 TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Vgl; Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-04-19 6 Ob 62/17m Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dass die vom Kläger erhobene Berufung an das Bundesparteigericht von diesem als verspätet angesehen und nicht behandelt wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger den parteiinternen Instanzenzug ausgeschöpft hat und ihm nunmehr jedenfalls keine weiteren parteiinternen Möglichkeiten mehr offenstehen. (T12) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 51/17a Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T13) TE OGH 2018-07-18 5 Ob 94/18m Auch; Beis wie T9 TE OGH 2020-02-27 8 Ob 128/19k Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045138

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.