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6Ob727/78

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1978 Geschäftszahl6Ob727/78; 5Ob653/79; 6Ob647/85; 6Ob577/86; 6Ob706/87; 8Ob566/93; 7Ob110/00b; 1Ob273/00d; 6Ob219/04f; 8Ob78/06p; 8Ob138/08i NormJN §1 CVa; VerG §4 Abs2 litg; VerG §4 Abs2 litj; ZPO §599 Abs2 RechtssatzEin statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß § 577 ZPO zu beurteilen, § 599 Abs 2 ZPO ist hier unanwendbar (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß Paragraph 577, ZPO zu beurteilen, Paragraph 599, Absatz 2, ZPO ist hier unanwendbar (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).

EntscheidungstexteTE OGH 1978/11/09 6 Ob 727/78 Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1979/08/28 5 Ob 653/79 nur: Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. (T1); Beisatz: Aussprüche gegen Obmann wegen Pflichtverletzung gemäß § 1009 ABGB. (T2) nur: Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. (T1); Beisatz: Aussprüche gegen Obmann wegen Pflichtverletzung gemäß Paragraph 1009, ABGB. (T2) TE OGH 1985/11/14 6 Ob 647/85 nur T1; Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531 TE OGH 1986/05/22 6 Ob 577/86 Vgl auch; Beisatz: Auch, wenn der beklagte Verein eine politische Partei im Sinne des PartG ist. (T3) TE OGH 1987/11/26 6 Ob 706/87 Vgl; nur T1 TE OGH 1994/03/30 8 Ob 566/93 Vgl auch TE OGH 2000/12/14 7 Ob 110/00b Auch; Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2001/02/27 1 Ob 273/00d TE OGH 2005/03/17 6 Ob 219/04f nur T2; Veröff: SZ 2005/41 TE OGH 2006/09/21 8 Ob 78/06p Auch; Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2009/06/18 8 Ob 138/08i Vgl RechtssatznummerRS0045143

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.