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{'item': ['6Ob727/78', '6Ob647/85', '6Ob577/86', '1Ob45/94', '10Ob199/97f', '7Ob197/97i', '1Ob176/98h', '7Ob110/00b', '6Ob40/02d', '6Ob62/02i', '4Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045147 Entscheidungsdatum09.11.1978 Geschäftszahl6Ob727/78; 6Ob647/85; 6Ob577/86; 1Ob45/94; 10Ob199/97f; 7Ob197/97i; 1Ob176/98h; 7Ob110/00b; 6Ob40/02d; 6Ob62/02i; 4Ob239/03f; 4Ob134/05t; 10Ob50/06k; 4Ob150/07y; 1Ob75/13f; 8Ob63/14v; 7Ob51/17a; 5Ob94/18m; 8Ob128/19k; 1Ob154/21k NormJN §1 CVa; VerG §4 Abs2 litg; VerG §4 Abs2 litj; VerG 2002 §7; ZPO §599 Abs2 RechtssatzSoweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des § 4 Abs 2 lit g VerG, (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VerG, (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss). EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-09 6 Ob 727/78 Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,812 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1985-11-14 6 Ob 647/85 Auch; nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. (T1) Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531 TE OGH 1986-05-22 6 Ob 577/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Überprüfung von Vereinswahlen ist zu den die Privatrechtssphäre berührenden Streitigkeiten zu rechnen. (T2) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 45/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-10-15 10 Ob 199/97f Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-05-05 7 Ob 197/97i Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/206 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h Vgl auch; nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. (T3) Veröff: SZ 71/141 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b Vgl auch; Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 40/02d Auch TE OGH 2002-12-12 6 Ob 62/02i Auch TE OGH 2004-01-20 4 Ob 239/03f Vgl auch; nur T3 TE OGH 2005-09-15 4 Ob 134/05t Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur. In der Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts autonom. (T4) TE OGH 2006-09-12 10 Ob 50/06k nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. (T5) Veröff: SZ 2006/129 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 150/07y nur T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das VerG2002 und nicht nur dann, wenn die zu überprüfende Entscheidung und Verfügung den Ausschluss eines Mitglieds zum Inhalt hat, sondern auch dann, wenn davon andere Mitgliedschaftsrechte betroffen sind. (T6) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 75/13f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 63/14v Auch; nur T5; Beisatz: Diese Überprüfung ist aber in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre. (T7) Beisatz: Hier: Entscheidung der OSK (Oberste Nationale Sportkommission für Kraftfahrsport), in der dem Protest des Beklagten in einem von zahlreichen Punkten stattgegeben und er dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten für die Prüfung der nicht berechtigten Protestpunkte verpflichtet wurde. (T8) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 51/17a Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T9) TE OGH 2018-07-18 5 Ob 94/18m Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2020-02-27 8 Ob 128/19k nur T1 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 154/21k Auch; Beis nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045147

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.