RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.11.1978 GeschäftszahlBkv6/78; Bkv5/82; Bkv4/86; Bkv5/86; Bkv8/86; Bkv4/88; Bkv2/90; Bkv9/91; Bkv5/94; Bkv4/94; Bkv1/99 NormRAO §2; RechtssatzDie Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu.Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu. EntscheidungstexteTE OGH 1978/11/13 Bkv 6/78 Veröff: AnwBl 1979,363 TE OGH 1983/04/11 Bkv 5/82 TE OGH 1986/06/16 Bkv 4/86 TE OGH 1986/09/15 Bkv 5/86 Veröff: AnwBl 1987,453 TE OGH 1987/09/14 Bkv 8/86 Beisatz: De Gesetzgeber hat zwar die zulässigen Ausbildungsstellen taxativ aufgezählt, nicht aber auch die Art der praktischen Verwendung. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen "einer für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlichen rechtsberuflichen Tätigkeit" vorliegen. (T1) TE OGH 1989/06/26 Bkv 4/88 Veröff: AnwBl 1990,262 = AnwBl 1991,648 TE OGH 1990/03/19 Bkv 2/90 Beisatz: Eine nicht unter diese taxative Aufzählung fallende Tätigkeit, selbst wenn sie für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch so dienlich sein mag, kann daher nicht Gegenstand einer Anrechnung nach § 2 Abs 1 RAO sein. (T2) Beisatz: Eine nicht unter diese taxative Aufzählung fallende Tätigkeit, selbst wenn sie für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch so dienlich sein mag, kann daher nicht Gegenstand einer Anrechnung nach Paragraph 2, Absatz eins, RAO sein. (T2) TE OGH 1991/10/14 Bkv 9/91 nur: Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative. (T3) nur: Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, RAO eine taxative. (T3) TE OGH 1994/12/16 Bkv 5/94 nur T3; Beisatz: Die Anrechnung einer anderen als der bei einen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter (oder bei Gericht) absolvierten praktischen Verwendung sieht das Gesetz nur in den Fällen einer Alternativpraxis oder Ersatzpraxis im Sinne des § 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO vor. Diese Fälle sind dort taxativ aufgezählt. (T4) nur T3; Beisatz: Die Anrechnung einer anderen als der bei einen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter (oder bei Gericht) absolvierten praktischen Verwendung sieht das Gesetz nur in den Fällen einer Alternativpraxis oder Ersatzpraxis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO vor. Diese Fälle sind dort taxativ aufgezählt. (T4) TE OGH 1995/03/13 Bkv 4/94 Vgl auch; Beisatz: Eine Tätigkeit anderer Art kann somit nicht als anrechenbare praktische Verwendung gemäß § 2 Abs 1 RAO beurteilt werden. (T5) Vgl auch; Beisatz: Eine Tätigkeit anderer Art kann somit nicht als anrechenbare praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO beurteilt werden. (T5) TE OGH 1999/03/25 Bkv 1/99 RechtssatznummerRS0071744
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.