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{'item': ['5Ob582/78', '1Ob547/81', '2Ob183/82', '7Ob645/86', '8Ob623/87', '2Ob538/88', '8Ob550/89', '2Ob526/90', '8Ob503/94', '1Ob2397/96y', '7Ob115/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072888 Entscheidungsdatum14.11.1978 Geschäftszahl5Ob582/78; 1Ob547/81; 2Ob183/82; 7Ob645/86; 8Ob623/87; 2Ob538/88; 8Ob550/89; 2Ob526/90; 8Ob503/94; 1Ob2397/96y; 7Ob115/98g; 6Ob328/02g; 2Ob218/05f; 2Ob210/06f; 4Ob26/10t; 3Ob45/11f; 10Ob18/12p; 1Ob116/19v Normstmk SHG §28; Wr SHG §25; Wr SHG §27; StPGG §13 Abs1 RechtssatzMit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 27, Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-14 5 Ob 582/78 Veröff: JBl 1979,543 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 547/81 Vgl auch; Beisatz: Kein Verzicht der Empfängerin der Sozialhilfe auf die zedierten bereits bestehenden oder erst zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüche mit Wirkung für die Sozialhilfeträgerin. (T1) TE OGH 1984-01-17 2 Ob 183/82 Auch; Beisatz: Legalzession hinsichtlich der Ansprüche auf Deckung, des "Lebensbedarfes" umfasst nicht nur Kosten des Unterhaltes, sondern auch Kosten einer Pflege. (T2) TE OGH 1986-10-02 7 Ob 645/86 Auch; Beisatz: Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T3)Auch; Beisatz: Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sozialhilfeträger die in Paragraph 27, Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T3) TE OGH 1987-10-21 8 Ob 623/87 Beis wie T3; Beisatz: Der sonst nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf Unterhalt wird als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird. (hier: sbg SHG). (T4) Veröff: ÖA 1988,78 (Anmerkung Gamerith) TE OGH 1988-07-12 2 Ob 538/88 nur: Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. (T5)nur: Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 27, Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. (T5) TE OGH 1989-03-16 8 Ob 550/89 Auch; nur T5; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1989/142 S 564 = EFSlg XXVI/2 TE OGH 1990-05-23 2 Ob 526/90 TE OGH 1994-02-24 8 Ob 503/94 nur: Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. (T6) TE OGH 1997-04-18 1 Ob 2397/96y Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Sbg SHG. (T7) TE OGH 1998-05-19 7 Ob 115/98g nur T6; Beisatz: Hier: Legalzession gemäß § 43 nö SHG. (T8)nur T6; Beisatz: Hier: Legalzession gemäß Paragraph 43, nö SHG. (T8) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 328/02g Auch; Beisatz: Hier: Legalzession nach § 28 stmk SHG; Ausgedingeansprüche. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Legalzession nach Paragraph 28, stmk SHG; Ausgedingeansprüche. (T9) TE OGH 2005-12-19 2 Ob 218/05f Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen. (T10) TE OGH 2007-04-12 2 Ob 210/06f Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 StPGG; § 13 Abs 2 StPGG steht dem nicht entgegen. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 13, Absatz eins, StPGG; Paragraph 13, Absatz 2, StPGG steht dem nicht entgegen. (T11) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 26/10t Auch TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Auch; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2012-06-05 10 Ob 18/12p Auch TE OGH 2019-10-23 1 Ob 116/19v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072888

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.