RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100460 Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl12Os142/78; 13Os42/79; 11Os46/80; 12Os37/82; 11Os34/86; 11Os91/86; 13Os137/93; 12Os123/13z NormStPO §296 RechtssatzZwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden Paragraph 227, StPO (in Verbindung mit Paragraphen 259, 261, f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-30 12 Os 142/78 TE OGH 1979-03-30 13 Os 42/79 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1980-06-18 11 Os 46/80 Vgl aber TE OGH 1982-05-13 12 Os 37/82 Vgl auch TE OGH 1986-04-08 11 Os 34/86 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1986-09-15 11 Os 91/86 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; nur: Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden Paragraph 227, StPO (in Verbindung mit Paragraphen 259, 261, f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. (T1) TE OGH 1993-09-29 13 Os 137/93 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständlichkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der Oberste Gerichtshof tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab. (T2) Veröff: EvBl 1994/63 S 282 = RZ 1994/36 S 111 TE OGH 2013-11-14 12 Os 123/13z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.