RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002451 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl4Ob397/78; 4Ob398/80; 4Ob126/93; 4Ob29/94; 4Ob71/95; 4Ob69/95; 4Ob1006/96; 8ObA285/01x; 4Ob130/11p; 2Ob215/10x; 10Ob28/14m; 4Ob5/20v; 4Ob107/21w; 4Ob46/22a; 10Ob68/24h NormEO §65 E ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier RechtssatzBesitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen.Besitzt der Kläger in Form einer einstweiligen Verfügung schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des Paragraph 355, EO exekutiv durchsetzen kann, steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-21 4 Ob 397/78 Veröff: ÖBl 1979,80 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 398/80 Beisatz: Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit beiden Begehren der beklagten Partei verboten werden soll, durch Ankündigungen bei den Konsumenten den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie würden hinsichtlich des Preises ebenso wie Möbelhändler bevorzugt behandelt. (T1) TE OGH 1993-11-16 4 Ob 126/93 Beisatz: Dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf § 54 Abs 4 KO, § 60 Abs 2 und § 156a Abs 3 KO schon deshalb nicht der Boden entzogen, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, dass zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommen. (T2) Beisatz: Dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 4, KO, Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO schon deshalb nicht der Boden entzogen, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, dass zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommen. (T2) Veröff: SZ 66/145 TE OGH 1994-03-22 4 Ob 29/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 71/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 69/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1006/96 Vgl auch TE OGH 2002-05-27 8 ObA 285/01x Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes muss aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 Satz 2 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 2 und § 156a Abs 3 KO eine Klagsabweisung beziehungsweise Klagszurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern. (T3)Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes muss aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 54, Absatz 4, Satz 2 AO beziehungsweise Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO eine Klagsabweisung beziehungsweise Klagszurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern. (T3) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 130/11p Auch TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Auch TE OGH 2020-07-02 4 Ob 5/20v TE OGH 2021-10-21 4 Ob 107/21w TE OGH 2022-03-29 4 Ob 46/22a TE OGH 2025-04-24 10 Ob 68/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002451
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