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{'item': ['4Ob397/78', '4Ob334/79', '4Ob358/79', '4Ob430/81', '4Ob406/84', '4Ob395/84', '4Ob385/87', '6Ob592/87', '4Ob2215/96f', '6Ob210/03f', '6Ob234

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039179 Entscheidungsdatum21.11.1978 Geschäftszahl4Ob397/78; 4Ob334/79; 4Ob358/79; 4Ob430/81; 4Ob406/84; 4Ob395/84; 4Ob385/87; 6Ob592/87; 4Ob2215/96f; 6Ob210/03f; 6Ob234/04m; 4Ob118/07t; 6Ob273/08b; 4Ob76/10w; 4Ob81/21x; 6Ob155/21v; 6Ob227/21g NormZPO §233; ZPO §411 RechtssatzKeine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt. EntscheidungstexteTE OGH 1978-11-21 4 Ob 397/78 Veröff: ÖBl 1979,81 TE OGH 1979-04-10 4 Ob 334/79 Veröff: ÖBl 1980,24 TE OGH 1979-07-10 4 Ob 358/79 Veröff: JBl 1981,41 (ablehnend Böhm) TE OGH 1982-02-16 4 Ob 430/81 Beisatz: Dies gilt zumindest dann, wenn Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, welche bei in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegenen Niederlassungen begangen werden. (T1) Veröff: ÖBl 1982,104 TE OGH 1985-04-02 4 Ob 406/84 Veröff: RdW 1986,44; hiezu Konecny, Übergreifende Ansprüche im Wettbewerbsverfahren RdW 1986,36 TE OGH 1985-04-02 4 Ob 395/84 Veröff: ÖBl 1985,153 = GRURInt 1986,352 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 385/87 Vgl auch; Beisatz: Die - auf Abweisung des Klagebegehrens und Sicherungsbegehrens abzielende - Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandensein eines Exekutionstitels muss in erster Instanz erhoben werden, widrigenfalls sie am Neuerungsverbot scheitert. (T2) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 592/87 Vgl auch; nur: Keine Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Verstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt. (T3) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2215/96f TE OGH 2003-10-23 6 Ob 210/03f TE OGH 2004-12-15 6 Ob 234/04m Vgl; nur T3 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t Ähnlich; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T4) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 273/08b Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche aus § 1330 ABGB. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche aus Paragraph 1330, ABGB. (T5) Beisatz: In Anbetracht des Umstands, dass beide Vorwürfe in unterschiedlichem Kontext erhoben wurden und die inkriminierten Äußerungen bei zwei verschiedenen Pressekonferenzen fielen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit beiden Klagen unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden, nicht zu beanstanden. (T6) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Vgl auch TE OGH 2021-06-22 4 Ob 81/21x Vgl; Beisatz: Ein urheberrechtlicher Anspruch ist materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. (T7) Beisatz: Da die Verletzungshandlung den Klagegrund und damit den Streitgegenstand abgrenzt, läge ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, gäbe das Gericht der Klage aufgrund einer anderen, nicht vom Vorbringen gedeckten Verletzungshandlung statt. (T8)Beisatz: Da die Verletzungshandlung den Klagegrund und damit den Streitgegenstand abgrenzt, läge ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor, gäbe das Gericht der Klage aufgrund einer anderen, nicht vom Vorbringen gedeckten Verletzungshandlung statt. (T8) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 155/21v Vgl; nur T3 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl; nur T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039179

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.