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{'item': '33/78'}

RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum22.11.1978 Geschäftszahl33/78 NormEuGVÜ Art5 Nr5; LGVÜ Art5 Nr5; RechtssatzEuGH 22.11.1978, 33/78 Sammlung der Rechtsprechung 1978, S 2183 - 2195

  1. Bei der Auslegung des EuGVÜ muß sowohl seinem Regelungsgehalt und seinen Zielsetzungen als auch seinem Zusammenhang mit dem EWG-Vertrag Rechnung getragen werden. Die Frage, ob die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke und Begriffe als autonom - und damit allen Vertragsstaaten gemeinsam - oder als Verweisung auf die Norm des Rechts verstanden werden müssen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts anwendbar ist, ist so zu beantworten, daß die volle Wirksamkeit des Übereinkommens bei der Erreichung der mit ihm angestrebte Ziele sichergestellt wird.
  2. Das Bestreben, die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeit der Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Art 2 EuGVÜ zu gewährleisten, gebietet eine autonome und damit allen Vertragsstaaten gemeinsame Auslegung der in Art 5 Nr 5 EuGVÜ aufgeführten Begriffe.
  3. Das Bestreben, die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeit der Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 2, EuGVÜ zu gewährleisten, gebietet eine autonome und damit allen Vertragsstaaten gemeinsame Auslegung der in Artikel 5, Nr 5 EuGVÜ aufgeführten Begriffe. Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist. Unter den Begriff "aus dem Betrieb" fallen -Strichaufzählung die Rechtsstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals; -Strichaufzählung die Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche der vorstehend beschriebene Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt besteht, sowie die Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung im oben angegebenen Sinn an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat, an dem sie errichtet ist. Das angerufene Gericht hat in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte, anhand deren sich das Bestehen eines tatsächlichen Mittelpunkts geschäftlicher Tätigkeit feststellen läßt, zu bestimmen und das in Frage stehende Rechtsverhältnis in Bezug auf den Begriff "aus dem Betrieb", so wie er hier ausgelegt wird, zu qualifizieren. Etablissements Somafer SA (Frankreich) gegen Saar Ferngas AG (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Saarbrücken (Deutschland).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.